Equity-Methode
Equity-Methode Definition
Die Equity-Methode kommt bei der Konzernrechnungslegung für 3 Fälle in Betracht:
- Assoziierte Unternehmen,
- Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture), die nicht mit der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden sowie
- Tochterunternehmen, die aufgrund der Einbeziehungswahlrechte des § 296 HGB nicht vollkonsolidiert werden.
Im Falle der Unwesentlichkeit kann auf die Equity-Methode verzichtet werden (§ 311 Abs. 2 HGB; das muss im Konzernanhang nach § 313 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 HGB angegeben und begründet werden), die Bewertung erfolgt dann zu Anschaffungskosten.
Alternative Begriffe: At-equity-Bilanzierung, At-equity-Konsolidierung, Equity-Konsolidierung.
Assoziierte Unternehmen
Nach § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein assoziiertes Unternehmen ein Unternehmen, auf das ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt und an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist.
Bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20 % wird ein maßgeblicher Einfluss vermutet (die Vermutung kann jedoch widerlegt werden), § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Vorgehensweise der Equity-Methode
Der (im Konzernabschluss angesetzte) Beteiligungsbuchwert des nach der Equity-Methode bewerteten Unternehmens verändert sich von Jahr zu Jahr entsprechend der Veränderung seines Eigenkapitals.
Die Vorgehensweise der Equity-Methode ist in § 312 HGB beschrieben.
Beispiel
Equity-Methode Beispiel
Die M-AG, ein Automobilbauer, erwirbt zum 31. Dezember 01 30 % der Anteile eines ihrer Zulieferer, der A-GmbH für 305 T€.
Der Einfachheit halber sei angenommen, dass das Vermögen der A-GmbH zum 31.12.01 lediglich aus Anlagevermögen mit einem Buchwert von 500 T€ besteht. Die Passivseite zeigt 250 T€ Eigenkapital sowie 250 T€ Fremdkapital.
Im Anlagevermögen der A-GmbH seien stille Reserven von 100 T€ enthalten (d.h. der Zeitwert des Anlagevermögens ist 600 T€); die verbleibende Nutzungsdauer des Anlagevermögens betrage 2 Jahre.
(Erstmaliger) Ansatz in der Konzernbilanz zum 31.12.01
Zum 31.12.01, dem Erwerbszeitpunkt, erfolgt der Ansatz in der Konzernbilanz noch mit den Anschaffungskosten in Höhe von 305 T€.
Allerdings erfolgt bereits zu diesem Zeitpunkt eine Nebenrechnung für die Fortschreibung in den folgenden Jahren:
- Zunächst wird der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Anteil am Eigenkapital ermittelt;
- Anschließend wird der Anteil der stillen Reserven im Anlagevermögen abgezogen, der Restbetrag stellt den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert dar.
Anschaffungskosten der 30 %-Beteiligung A-GmbH | 305.000 € | |
- | Anteil am Eigenkapital (30 % von 250.000 €) | 75.000 € |
= | Unterschiedsbetrag | 230.000 € |
- | Anteil an den stillen Reserven (30 % von 100.000 €) | 30.000 € |
= | Geschäfts- oder Firmenwert | 200.000 € |
Anhangsangabe
Nach § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens (hier: 230 T€) sowie ein darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert (hier: 200 T€) oder passiver Unterschiedsbetrag im Konzernanhang anzugeben.
Ansatz in der Konzernbilanz zum 31.12.02 (1 Jahr später)
Annahmen:
- Die A-GmbH hat im Geschäftsjahr 02 (dem auf den Erwerb folgenden GJ) einen Jahresüberschuss von 200 T€ erzielt;
- Der Geschäfts- oder Firmenwert soll linear über 5 Jahre abgeschrieben werden (Abschreibungssatz 20 %).
Zur Ermittlung des Ansatzes des assoziierten Unternehmens (A-GmbH) im Konzernabschluss der M-AG erfolgt eine Fortschreibung der Nebenrechnung:
Beteiligungsbuchwert der 30 %-Beteiligung A-GmbH zum 31.12.01 | 305.000 € | |
+ | Anteil am Jahresüberschuss 02 (30 % von 200.000 €) | 60.000 € |
- | Abschreibung des Anteils an den stillen Reserven (50 % von 30 T€) | 15.000 € |
- | Abschreibung Geschäfts- oder Firmenwert (20 % von 200 T€) | 40.000 € |
= | Beteiligungsbuchwert zum 31.12.02 | 310.000 € |
In der Konzernbilanz zum 31.12.02 erfolgt der Ansatz des assoziierten Unternehmens A-GmbH mit 310 T€. Die Werterhöhung von 5 T€ gegenüber dem GJ 01 wird in der Konzern-GuV in einem separaten Posten, z.B. Auf assoziierte Unternehmen entfallende Ergebnisse ausgewiesen (§ 312 Abs. 4 Satz 2 HGB).