Zwischenergebniseliminierung

Zwischenergebniseliminierung Definition

Die Zwischenergebniseliminierung ist in § 304 HGB geregelt.

Grundsatz

Nach § 304 Abs. 1 HGB gilt im Grundsatz: Vermögensgegenstände im Konzernabschluß wie etwa Maschinen oder Vorräte, die von in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen bezogen wurden (also nicht von „außen“), sind in der Konzernbilanz so anzusetzen, wie sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden.

Verzicht bei Unwesentlichkeit

Bei Unwesentlichkeit kann auf die Zwischenergebniseliminierung verzichtet werden (§ 304 Abs. 2 HGB).

Alternative Begriffe: Zwischenerfolgseliminierung, Zwischenergebniskonsolidierung, Zwischengewinneliminierung.

Beispiele

Beispiel 1: Zwischenergebniseliminierung Anlagevermögen

Die Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB kommt zum Beispiel in folgendem Fall zum Einsatz:

Konzernunternehmen (KU) A liefert an KU B eine Maschine für 120.000 € netto; die Herstellungskosten bei A betrugen 100.000 €, in Höhe der Differenz von 20.000 € wurde ein Rohgewinn bei A erzielt.

B hat die Maschine mit 120.000 € im Anlagevermögen aktiviert und schreibt sie über 5 Jahre linear ab.

Aus Konzernsicht ist jedoch kein Gewinn entstanden, da die Maschine den Konzern nicht verlassen hat.

Korrekturen

Die Zwischenergebniseliminierung sorgt dafür, dass die entsprechenden Korrekturbuchungen für den Konzernabschluss vorgenommen werden:

  • Eliminierung des Zwischengewinns von 20.000 €;
  • Korrektur der Abschreibungen: statt 24.000 € (20 % von 120.000 €) sind aus Konzernsicht nur 20.000 € (20 % von 100.000 €) abzuschreiben;
  • da aus Konzernsicht keine Umsätze vorliegen, werden 100.000 € von den Umsatzerlösen in andere aktivierte Eigenleistungen umgegliedert.

Fazit

Man behandelt die Lieferung der Maschine von einem Konzernunternehmen zum anderen also so, wie wenn sie zwischen zwei Betriebsstätten eines Unternehmens verschoben worden wäre.

Damit wird kein Außenumsatz und kein Gewinn erzeugt und die Maschine wird dadurch auch nicht um 20.000 € teurer (von 100.000 € auf 120.000 €) und deshalb muss auch nicht von 120.000 € abgeschrieben werden.

Da dies aber in den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen so abgebildet wurde, müssen die Werte für den Konzernabschluss entsprechend korrigiert werden.

Beispiel 2: Zwischenergebniseliminierung Vorräte

Konzernunternehmen A liefert an Konzernunternehmen B Waren zum Preis von 100.000 €, die bei diesem zum Bilanzstichtag noch auf Lager liegen.

Die Herstellungskosten bei A betrugen 70.000 €, so dass im Einzelabschluss von A durch die Lieferung an B bzw. den Umsatz mit B ein Gewinn in Höhe von 30.000 € entstanden ist.

Auch dieser Zwischengewinn in Höhe von 30.000 € ist für den Konzernabschluss zu eliminieren, da die Waren zum Abschlussstichtag den Konzern (noch) nicht verlassen haben und somit aus Konzernsicht kein Gewinn realisiert wurde; analog können die Waren im Konzernabschluss nur mit 70.000 € angesetzt sein.

Hinweis: Das Beispiel ist stark vereinfachend; bei den Herstellungskosten sind die Konzernherstellungskosten zu betrachten und diese können nach § 255 Abs. 2 HGB Pflichtbestandteile und freiwillige Bestandteile enthalten; es gibt also eine Unter- und Obergrenze für die Herstellungskosten.

Daraus können sich dann Zwischengewinne ergeben, die eliminiert werden müssen (Überschreitung der aktivierungsfähigen Herstellungskosten) und eliminiert werden können (Differenz zwischen Ober- und Untergrenze der Herstellungskosten).