Besteuerung von Personengesellschaften

Besteuerung von Personengesellschaften Definition

Personengesellschaften wie eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) selbst werden gar nicht (mit Einkommensteuer) besteuert – nur ihre Gesellschafter.

Transparenzprinzip

Wenn man sich das vorstellen möchte: die Gesellschaft ist transparent, man greift hindurch auf die Gesellschafter.

Das wird als Transparenzprinzip bezeichnet.

Bei Kapitalgesellschaften hingegen gilt das entgegengesetzte Trennungsprinzip: die Kapitalgesellschaft selbst wird besteuert (und die Anteilseigner bei Ausschüttung).

Die Gewinne der Personengesellschaft werden auf die Gesellschafter zugerechnet, diese versteuern sie dann zusammen mit ihren weiteren Einkünften (falls vorhanden).

Ausnahme: Gewerbesteuer

Nur für die Gewerbesteuer ist die (gewerblich tätige) Personengesellschaft selbst der Steuerschuldner einer Ertragssteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG).

Beispiel

Beispiel: Transparenzprinzip

Die Holzmöbel OHG mit den zwei gleichberechtigten Gesellschafterinnen Agathe und Berta macht im Geschäftsjahr 01 einen Gewinn von 100.000 €.

Die OHG selbst zahlt darauf keine Einkommensteuer.

Der Gewinn wird auf Agathe und Berta aufgeteilt, beide versteuern in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung jeweils 50.000 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Transparenzprinzip vs. Trennungsprinzip

Ganz anders würde es aussehen, wenn der Holzmöbel-Betrieb eine Holzmöbel GmbH, also eine Kapitalgesellschaft wäre:

Dann würde der Gewinn (genauer: das zu versteuernde Einkommen) in Höhe von 100.000 € direkt bei der Gesellschaft mit Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % belastet (§ 23 Abs. 1 KStG), das wären 15.000 €.

Zudem würde die GmbH Gewerbesteuer bezahlen, das sind je nach Hebesatz der Gemeinde ebenfalls circa 15 %, also nochmals rund 15.000 €.

In Summe hätte die Holzmöbel GmbH circa 30.000 € Ertragsteuern gezahlt, so dass nur rund 70.000 € übrig blieben.

Die Gesellschafterinnen der GmbH Agathe und Berta zahlen nur dann Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer, wenn etwas von den verbleibenden circa 70.000 € an sie ausgeschüttet wird, sonst nicht.

Zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern besteht steuerlich eine „Trennscheibe“.