Mitunternehmerschaft

Mitunternehmerschaft Definition

Bei einer Personenhandelsgesellschaft wie der OHG oder KG oder bei einer GbR sind nicht die Gesellschaften das der Einkommensteuer unterliegende Steuersubjekt, sondern deren Gesellschafter.

Gewerbliche Personengesellschaften (nicht: nur vermögensverwaltende Gesellschaften) bezeichnet man steuerlich als Mitunternehmerschaft und die Gesellschafter – sofern sie die im folgenden genannten 2 Voraussetzungen erfüllen – als Mitunternehmer.

Mitunternehmer im steuerliche Sinne ist, wer ein sog. Mitunternehmerrisiko hat und eine sog. Mitunternehmerinitiative entfalten kann.

Beispiel

Bei einem OHG-Gesellschafter ist der Fall klar: das (Mit-)Unternehmerrisiko liegt in der persönlichen Haftung für die Schulden der OHG, die unternehmerische Initiative übt er als geschäftsführender und vertretungsberechtigter Gesellschafter aus (für einen Komplementär einer KG gilt das analog).

Bei einem Kommanditisten einer KG wird dies (sofern die gesetzlichen Standard-Regelungen gelten und nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgehebelt wurden) auch noch so gesehen: das Risiko besteht im Verlust der Kommanditeinlage, die Initiative ist zumindest im Umfang des Widerspruchsrechts in Ausnahmefällen (§ 164 Satz 1 2. Halbsatz HGB) sowie des Kontrollrechts nach § 166 HGB gegeben.

Einkünfte der Mitunternehmer

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Mitunternehmer

  • die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist,
  • die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat (das Pendant zu Lohn und Gehalt) und
  • die bezogenen Vergütungen für die Hingabe von Darlehen (Zinsen) sowie
  • die Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern (Mietzahlungen, Leasingraten).

Beispiel

Eine OHG hat 2 Gesellschafter: Hr. Meier und Frau Müller.

Gewährt Herr Meier der OHG ein Darlehen über 100.000 € und erhält dafür 2 % Zinsen (2.000 €), stellen diese Einkünfte für Herrn Meier nicht (wie sonst) Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (die Einkünfte werden umqualifiziert).

Vermietet Frau Müller der OHG Büroräume für eine jährliche Miete von 12.000 €, stellen diese Einkünfte für Frau Müller nicht (wie sonst) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, sondern wiederum Einkünfte aus Gewerbebetrieb.