Definition
Ein Darlehensvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag; er ist in den §§ 488 bis 490 BGB geregelt.
Nach § 488 Abs. 1 BGB verpflichtet ein Darlehensvertrag den Darlehensgeber dazu, einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen und den Darlehensnehmer dazu, geschuldete Zinsen zu zahlen sowie bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuzahlen.
Beispiel
Die Unternehmerin Agatha (Darlehensnehmerin) nimmt zum 1. Januar 01 ein endfälliges Darlehen (ohne Ratenzahlung) in Höhe von 100.000 € mit einer Laufzeit von 3 Jahren bei ihrer Hausbank (Darlehensgeber) auf.
Sie zahlt dafür einen jährlichen Zins von 4 % = 4.000 € jeweils am 31. Dezember der Jahre 01, 02 und 03 und zahlt die Darlehenssumme in Höhe von 100.000 € am 31. Dezember 03 zurück.
Selbsttest: Darlehensvertrag
Aufgabe: Darlehensvertrag
Eine Unternehmerin nimmt ein Darlehen von 100.000 € zu 4 % Zinsen p. a. mit einer Laufzeit von 3 Jahren auf. Berechne die gesamte Zinslast über die Laufzeit und nenne die Vertragsparteien mit ihren jeweiligen Hauptpflichten nach § 488 BGB.
Gesamtzinslast: 100.000 € × 4 % × 3 Jahre = 12.000 €. Darlehensgeber (Bank): Pflicht, 100.000 € zur Verfügung zu stellen. Darlehensnehmerin (Unternehmerin): Pflicht zur Zinszahlung (jährlich 4.000 €) sowie zur Rückzahlung der 100.000 € bei Fälligkeit nach 3 Jahren. Rechtsgrundlage: § 488 BGB.