Definition
Durch einen Pachtvertrag im Sinne des § 581 Abs. 1 BGB überlässt der Verpächter dem Pächter einen Gegenstand, so dass dieser ihn gebrauchen und die Früchte daraus ziehen kann.
Der Pächter zahlt dem Verpächter dafür die vereinbarte Pacht (auch Pachtzins genannt).
Das ist nahe am Mietvertrag; allerdings darf der Pächter den Gegenstand nicht nur – wie Mieter – nutzen, sondern er kommt zusätzlich in den „Genuss der Früchte“ (Gesetzestext) aus dessen Bewirtschaftung – weniger blumig: der Pächter darf die Erträge daraus ziehen.
Aufgrund dieser Nähe zum Mietvertrag gelten mit Ausnahme des Landpachtvertrags (§ 585 BGB) die Vorschriften des Mietvertrags entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b BGB etwas anderes ergibt (§ 581 Abs. 2 BGB).
Beispiel
Anne pachtet von Bernd einen Weinhang; Anne bewirtschaftet den Weinhang, stellt Wein her und verkauft diesen.
Dafür zahlt sie Bernd eine monatliche Pacht.
Was wird verpachtet?
Es werden insbesondere Landwirtschaften verpachtet, aber auch Restaurants mit ihrem Gästestamm oder ganze Unternehmen.
Etwas pachten ist also im Gegensatz zu etwas mieten in der Regel zusätzlich mit Arbeit verbunden – als Landwirt, Winzer, Wirt oder Geschäftsleiter.
Selbsttest: Pacht
Aufgabe: Pacht
Anne pachtet von Bernd einen Weinhang für 500 € monatlich. Sie bewirtschaftet den Hang, produziert Wein und verkauft diesen gewinnbringend. Warum handelt es sich um eine Pacht und nicht um eine Miete? Nenne das entscheidende Abgrenzungsmerkmal mit Paragraphenangabe.
Das entscheidende Merkmal ist das Fruchtziehungsrecht (§ 581 BGB): Anne darf nicht nur den Weinhang nutzen, sondern auch die wirtschaftlichen Erträge daraus (den produzierten Wein) ernten und verkaufen. Bei einer bloßen Miete wäre nur die Nutzung des Hangs gestattet – kein Fruchtziehen. Der Pachtzins (500 € monatlich) ist die vereinbarte Vergütung an Bernd als Verpächter.