Vertrag

Definition

Der Vertrag wird allgemein in den §§ 145 - 157 BGB geregelt; er hat meist zwei Vertragsparteien (Kaufvertrag, Arbeitsvertrag), kann aber auch mehr haben (Gesellschaftsvertrag).

Ein Vertrag wird üblicherweise dadurch geschlossen, dass einer "das Spiel beginnt", das heißt einen Antrag macht (§§ 145, 146 BGB) und der andere oder die anderen diesen annehmen (§§ 147 ff. BGB).

Man denkt bei Vertrag an ein schriftliches Dokument, die meisten Verträge werden aber alltäglich mündlich geschlossen (wenn man einkauft, einen Fahrschein zieht, einen Getränkeautomaten nutzt).

Beispiel: (Kauf)vertrag beim Bäcker

Antrag (Kunde): "Bitte zwei Brezeln." – Annahme (Bäcker): "Gerne."

Für Verträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (mit Ausnahmen), das heißt man kann in der Regel frei entscheiden, mit wem, worüber und in welcher Form man Verträge schließt.

Vertragsarten / Vertragstypen

Gängige Vertragsarten sind in der Übersicht:

Vertragsart Kurzbeschreibung
Kaufvertrag Vertrag über die Übertragung des Eigentums an einer Sache gegen Zahlung eines Kaufpreises.
Werkvertrag Vertrag über die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder über einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg.
Werklieferungsvertrag Mischform aus Kauf- und Werkvertrag bei der Herstellung beweglicher Sachen aus vom Unternehmer beschafften Stoffen.
Dienstvertrag Vertrag über die Erbringung von Diensten ohne Garantie für einen bestimmten Erfolg (Arbeitsvertrag, Arztvertrag).
Geschäftsbesorgungsvertrag Sonderform des Dienstvertrags zur entgeltlichen Besorgung fremder Geschäfte (Maklervertrag, Steuerberatervertrag).
Leihe Unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch mit der Verpflichtung zur Rückgabe.
Mietvertrag Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit mit Verpflichtung zur Rückgabe.
Pachtvertrag Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und zur "Fruchtziehung" (Nutzung und Erträge wie etwa Äpfel von Apfelbäumen).
Darlehensvertrag Vertrag über die Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Verpflichtung zur Rückerstattung.
Schenkungsvertrag Unentgeltliche Zuwendung des Schenkers aus seinem Vermögen an den Beschenkten.