Drohverlustrückstellung
Drohverlustrückstellung Definition
Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
Bei den schwebenden Geschäften kann es sich zum Beispiel um Mietverträge, Arbeitsverträge oder offene Aufträge handeln.
Üblicherweise stehen sich bei schwebenden Geschäften Leistung und Gegenleistung ausgewogen gegenüber.
Beispiel Mietvertrag: ein Unternehmen mietet Geschäftsräume an und zahlt dafür Miete; zu einer Bilanzierung kommt es nicht (außer, das Unternehmen wäre die Miete schuldig geblieben: dann wäre eine Verbindlichkeit zu buchen).
Ist dieses ausgewogene Verhältnis jedoch nicht mehr gegeben, drohen Verluste, die zu einer Rückstellung führen.
Kann zum Beispiel ein Seminaranbieter angemietete Schulungsräume nicht mehr nutzen, da die Nachfrage nach Kursen zurückgegangen ist, muss aber weiterhin aufgrund eines mehrjährigen Mietvertrags Miete bezahlen, ist dafür eine Drohverlustrückstellung zu bilden (die Verluste werden "vorweggenommen").
Steuerlich ist die Bildung von Drohverlustrückstellungen nicht zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG), so dass Handelsbilanz und Steuerbilanz in dem Fall voneinander abweichen.
Drohverlustrückstellung Beispiel
Beispiel Drohverlustrückstellung
Der oben genannte Seminaranbieter stellt zum Jahresende 01 fest, dass er die Hälfte der laut Mietvertrag bis zum 31. Dezember 02 angemieteten Seminarräume in 02 aufgrund der gesunkenen Nachfrage nicht mehr wird nutzen können.
Die monatliche Miete für alle Räume beträgt 10.000 € (netto), anteilig für die nicht mehr nutzbaren Räume 5.000 € (netto).
Zum 31. Dezember 01 wird eine Drohverlustrückstellung in Höhe von 60.000 € (12 Monate in 02 × 5.000 €) eingebucht.
Würde sich der Mietvertrag noch über mehrere Jahre erstrecken (zum Beispiel die Jahre 02 bis 04), wären die Mietzahlungen für diese 3 Jahre einzubeziehen; die Zahlungen für die Jahre 03 und 04 wären allerdings nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB abzuzinsen, da die Restlaufzeit mehr als ein Jahr ist.
Weitere Beispiele
Drohverlustrückstellungen sind zum Beispiel auch für folgende Fälle zu bilden:
- ein Geschäftsführer wird von der Arbeit freigestellt, erhält aber weiterhin bis zum Ablauf seines Vertrages sein Gehalt gezahlt;
- die Kosten eines Kundenauftrags stellen sich aufgrund von Kostenüberschreitungen als höher als die mit dem Kunden vereinbarten Erlöse heraus; der Auftrag ist verlustträchtig.