Einzelwertberichtigung

Einzelwertberichtigung Definition

Die Einzelwertberichtigung (kurz: EWB) bezieht sich auf Forderungen und resultiert aus dem für das Umlaufvermögen geltenden strengen Niederstwertprinzip (danach sind bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens – also auch für Forderungen – Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis oder einem beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ergibt).

Zweifelhafte Forderungen, deren Bezahlung unsicher ist, müssen deshalb wertberichtigt werden.

Alternative Begriffe: Wertberichtigung auf Forderungen.

Beispiel

Beispiel: Einzelwertberichtigung berechnen, bilden und buchen

Ein Unternehmen hat zum Bilanzstichtag 31.12.01 eine offene Kundenrechnung gegenüber der Meier GmbH in Höhe von brutto 11.900 € (netto 10.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer) in den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthalten.

In den Bekanntmachungen des Handelsregisters in der Tageszeitung steht, dass die Meier GmbH Insolvenz angemeldet hat.

Das Unternehmen nimmt aus kaufmännischer Vorsicht eine 100%-ige Einzelwertberichtigung auf die Forderung vor.

Es werden 10.000 € (der Nettobetrag; die in der Regel bereits abgeführte Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 € kann bei endgültigem Forderungsausfall ("Uneinbringlichkeit") nach Abschluss des Insolvenzverfahrens – wenn die Insolvenzquote feststeht – vom Finanzamt in entsprechender Höhe durch eine Umsatzsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz UStG zurückgefordert werden) gewinnmindernd als Zuführung EWB (sonstige betriebliche Aufwendungen) gebucht.

Das "Einzel" bedeutet, dass die offenen Forderungen einzeln betrachtet werden, ob und in welcher Höhe jeweils Wertberichtigungsbedarf besteht.

Das kann zum Beispiel anhand einer Altersstrukturliste der Forderungen erfolgen, die anzeigt, wie lange Forderungen bereits fällig bzw. überfällig sind.

Wertberichtigungsschema

Das Unternehmen könnte nach einem plausiblen Schema vorgehen, beispielsweise

  • alle Forderungen, die mehr als 90 Tage überfällig sind, werden zu 25 % wertberichtigt;
  • alle Forderungen die mehr als 180 Tage überfällig sind, werden zu 50 % wertberichtigt;
  • alle Forderungen die mehr als 360 Tage überfällig sind, werden zu 100 % wertberichtigt.

Die Einzelwertberichtigung stellt eine Zwischenstufe bzw. Vorsichtsmaßnahme dar: bei endgültigem Forderungsausfall wird die Forderung dann abgeschrieben.