Definition
Die Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB kommt nur bei Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) in Betracht, das heißt bei Unternehmen, die gemeinsam durch zwei oder mehrere Unternehmen geführt werden.
Alternativ zur Quotenkonsolidierung kann für Gemeinschaftsunternehmen die Equity-Methode angewandt werden.
Im Gegensatz zur Vollkonsolidierung werden bei der Quotenkonsolidierung das Vermögen, die Schulden, die Erträge und Aufwendungen des zu konsolidierenden Joint Ventures nicht vollständig zu 100 %, sondern lediglich in Höhe der Beteiligung des Mutterunternehmens in den Konzernabschluss einbezogen.
Alternative Begriffe: Anteilige Konsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, quotale Konsolidierung.
Beispiel
Beispiel: Quotenkonsolidierung bei Joint Venture
Die Mutter AG hält 50 % der Kapitalanteile und Stimmrechte an der Joint Venture GmbH, während die anderen 50 % von einem anderen Unternehmen gehalten werden.
Die Mutter AG und das andere Unternehmen führen die Joint Venture GmbH gemeinsam, das heißt sie legen gemeinsam deren Unternehmenspolitik fest, überwachen bzw. "controllen" deren Tätigkeit.
Hat die Joint Venture GmbH einen PKW mit einem Buchwert von 40.000 € im Anlagevermögen, ist dieser PKW in der Konzernbilanz der Mutter AG nur anteilig zu 50 %, das heißt in Höhe von 20.000 € wiederzufinden (die anderen 50 % gehen in den Konzernabschluss des anderen Unternehmens ein).
Ebenso gehen auch die Umsätze des Gemeinschaftsunternehmens nur zu 50 % in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung der Mutter AG ein (sofern keine Eliminierungen durch Konsolidierungsmaßnahmen stattfinden). Das gilt auch für weitere Erträge und Aufwendungen.
Das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens setzt nicht unbedingt gleiche Kapitalanteile der Partnerunternehmen voraus, entscheidend ist die gemeinsame Führung.
Nach § 310 Abs. 2 HGB sind auf die Quotenkonsolidierung die für die Vollkonsolidierung geltenden Regelungen der §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 HGB entsprechend anzuwenden (§ 307 HGB bzgl. des Ausgleichspostens für die Anteile der anderer Gesellschafter sowie bzgl. des GuV-Postens für auf diese entfallende Gewinne / Verluste fällt bei der anteilsmäßigen Konsolidierung weg).
Fazit
- Die Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB kommt ausschließlich bei Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) in Betracht; alternative Methode ist die Equity-Methode. Entscheidend ist die gemeinsame Führung, nicht zwingend gleiche Kapitalanteile.
- Vermögen, Schulden, Erträge und Aufwendungen werden anteilig entsprechend der Beteiligungsquote in den Konzernabschluss einbezogen — es gibt keinen Ausweis von Minderheitenanteilen (kein § 307 HGB).
- Die für die Vollkonsolidierung geltenden Regelungen (§§ 297–309 HGB) gelten nach § 310 Abs. 2 HGB entsprechend auch für die Quotenkonsolidierung.
Selbsttest: Quotenkonsolidierung
Aufgabe: Quotenkonsolidierung anwenden
Die Nord AG (60 %) und die Süd AG (40 %) führen gemeinsam die Solar GmbH. Die Nord AG wendet die Quotenkonsolidierung an. Zum 31.12. weist die Solar GmbH folgende Werte aus:
| Position (Solar GmbH) | Betrag |
|---|---|
| Sachanlagevermögen | 800.000 € |
| Vorräte | 200.000 € |
| Bankdarlehen | 400.000 € |
| Umsatzerlöse (GJ) | 900.000 € |
| Materialaufwand (GJ) | 540.000 € |
Ermitteln Sie für alle fünf Positionen den Betrag, der nach der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss der Nord AG eingeht.
Die Nord AG hält 60 % der Anteile und bezieht alle Posten zu 60 % ein:
| Position | Solar GmbH | × 60 % | Konzernansatz |
|---|---|---|---|
| Sachanlagevermögen | 800.000 € | × 0,60 | 480.000 € |
| Vorräte | 200.000 € | × 0,60 | 120.000 € |
| Bankdarlehen | 400.000 € | × 0,60 | 240.000 € |
| Umsatzerlöse | 900.000 € | × 0,60 | 540.000 € |
| Materialaufwand | 540.000 € | × 0,60 | 324.000 € |
Die restlichen 40 % (Anteil der Süd AG) fließen in den Konzernabschluss der Süd AG ein — es gibt keinen Minderheitenausweis im Konzernabschluss der Nord AG.