Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Erweiterter Eigentumsvorbehalt Definition

Der oftmals auch als Kontokorrentvorbehalt bezeichnete erweiterte Eigentumsvorbehalt bezieht sich nicht nur auf den gelieferten Gegenstand und die dazugehörige offene Rechnung.

Vielmehr erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle offenen Rechnungen des Lieferanten bezahlt sind. Erst dann erwirbt der Käufer die Vorbehaltsware (endgültig).

Beispiel: erweiterter Eigentumsvorbehalt

Beispiel für erweiterten Eigentumsvorbehalt

Die A-GmbH liefert am 15. April 01 sowie am 27. April 01 jeweils Waren an den Kunden Meier und Müller OHG.

Ist für die Lieferungen ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt für die gelieferten Waren solange, bis die beiden Rechnungen bezahlt sind.

Bezahlt der Kunde lediglich die Rechnung vom 15. April, kann der Lieferant beide Lieferungen (vom 15. sowie vom 27. April) zurückholen.

Konzernvorbehalt / Drittvorbehalt: nicht zulässig

Nach § 449 Abs. 3 BGB gilt, dass die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nichtig ist, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

Beispiel Konzernvorbehalt

Wäre die obige A-GmbH beispielsweise Teil eines Konzernverbunds mit den weiteren Firmen B-GmbH und C-GmbH, darf sie den Eigentumsvorbehalt nicht so weit erweitern, dass auch erst die Forderungen der anderen Konzernunternehmen, also der B-GmbH und C-GmbH, bezahlt werden müssen, damit das Eigentum an der von der A-GmbH verkauften Ware auf die Meier und Müller OHG übergeht.