Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Definition
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt bezieht sich im Gegensatz zum einfachen Eigentumsvorbehalt nicht nur auf den gelieferten Gegenstand, sondern auch auf das Produkt, in das der gelieferte Gegenstand eingegangen ist.
Auch die aus einem eventuell bereits erfolgten Weiterverkauf der verarbeiteten Produkte resultierende Kundenforderung wird in der Regel an den Verkäufer abgetreten.
Gegenüber einem herkömmlichen Eigentumsvorbehalt wird die Sicherheit für den Verkäufer durch die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts wesentlich verbessert.
Im Gegensatz zum einfachen Eigentumsvorbehalt, der ausdrücklich in § 449 BGB geregelt ist, ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht gesetzlich normiert. Verkäufer vereinbaren ihn vertraglich bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Käufern.
Beispiel
Ein Unternehmen liefert Gold an einen Goldschmied, der daraus Ringe fertigt.
Vereinbart das Unternehmen mit dem Goldschmied in den Lieferbedingungen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, so dienen die aus dem Gold gefertigten Ringe dem liefernden Unternehmen als Sicherheit, bis die Goldlieferung durch den Goldschmied bezahlt ist.
Wurden die Ringe bereits an Kunden weiterverkauft, stehen diese Forderungen ebenfalls dem Goldlieferanten als Sicherheit zur Verfügung, bis die offene Rechnung aus der Goldlieferung bezahlt ist.
Hier wird sowohl die Verarbeitung (Verarbeitungsklausel) als auch die Weiterveräußerung und Abtretung der daraus entstandenen Forderung (Weiterveräußerungsklausel und Vorausabtretungsklausel) im verlängerten Eigentumsvorbehalt geregelt.
Es kann aber auch – im Rahmen der Vertragsfreiheit – nur eine der beiden Klauseln vereinbart sein.
Vorteil
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt bietet Sicherheit für den Verkäufer und stört nicht das Geschäft des Käufers (dieser muss die bezogene Ware – das Gold – ja weiterverarbeiten bzw. verkaufen, um selbst das Geld zu bekommen, um seine Rechnung beim Verkäufer bezahlen zu können).
Im Laufe der Zeit wird die Sicherheit sogar betragsmäßig größer:
Bestand die Goldlieferung aus 10 Gramm Gold und kostet ein Gramm Gold 100 €, beträgt die offene Forderung 1.000 € (wir lassen hier die Umsatzsteuer weg).
Fertigt der Goldschmied daraus einen Ring, wird das Gold durch die handwerkliche Bearbeitung wertvoller (sagen wir 1.500 €).
Verkauft der Goldschmied den Ring für 2.000 € netto (aus der Marge muss er seine Ladenmiete, weitere Kosten und seinen Gewinn abdecken), ist die Lieferung von ursprünglich 1.000 € nun durch den doppelten Betrag gesichert.
Das ist vor allem wichtig bei stark schwankenden Preisen der gelieferten Waren oder bei verderblichen Waren (aus verderblicher Milch wird haltbarer Hartkäse, daraus wird bei Verkauf eine Geldforderung).