Sicherungsübereignung
Sicherungsübereignung Definition
Die Sicherungsübereignung kommt als Kreditsicherungsinstrument bei beweglichen Vermögensgegenständen (also keine Immobilien) in Betracht.
Bei der Sicherungsübereignung erhält der Gläubiger (zum Beispiel eine Bank) das rechtliche Eigentum und den mittelbaren Besitz an dem Gegenstand (zum Beispiel eine Maschine oder ein PKW) nach §§ 929, 930 BGB, während der Gegenstand weiterhin im unmittelbaren Besitz des kreditnehmenden Unternehmens verbleibt und dort genutzt werden kann.
Vorteile:
- Gegenüber dem Pfand ist die Sicherungsübereignung für das Unternehmen vorteilhafter, da beim Pfand der Gegenstand eben nicht mehr verfügbar ist; bei der Sicherungsübereignung hingegen kann das Unternehmen weiter mit dem übereigneten Gegenstand arbeiten und Geld verdienen (auch um den Kredit damit zu bedienen);
- Die Bank muss keine Pfandgegenstände aufbewahren.
Die Details der Sicherungsübereignung werden in einer Sicherungsabrede zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer geregelt.
Die Sicherungsübereignung gehört zu den fiduziarischen Sicherheiten, die – im Gegensatz zu den akzessorischen Sicherheiten wie der Hypothek oder dem Pfandrecht – nicht an dem gesicherten Darlehen hängen.
Alternative Begriffe: Sicherheitsübereignung, Sicherungseigentum, Sicherungsübereignungskredit.
Sicherungsübereignung Beispiel
Beispiel: Sicherungsübereignung eines PKW
Ein Taxiunternehmer beantragt bei seiner Hausbank einen Kredit über 20.000 € mit einer Laufzeit von 2 Jahren und Ratentilgung.
Die Bank verlangt als Sicherheit die Sicherungsübereignung seines Taxis.
Der Taxiunternehmer darf in diesem Falle das Taxi weiter nutzen, allerdings darf er nicht rechtlich darüber verfügen (vor allem darf er es nicht verkaufen), da die Bank durch die Sicherungsübereignung der rechtliche Eigentümer ist.
Nachdem der Taxiunternehmer den Kredit über die 2 Jahre Laufzeit getilgt hat und der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, überträgt die Bank das Eigentum an dem Taxi wieder an den Unternehmer zurück.
Bilanzierung der Sicherungsübereignung
Nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Vermögensgegenstände in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen: dies wäre im Falle der Sicherungsübereignung die Bank.
Allerdings räumt § 246 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz HGB der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Vorrang ein: sofern Vermögensgegenstände nicht dem Eigentümer, sondern einem anderer wirtschaftlich zuzurechnen sind, hat dieser als wirtschaftlicher Eigentümer die Vermögensgegenstände in seiner Bilanz auszuweisen.
Dies ist bei der Sicherungsübereignung der Fall.
Beispiel: Bilanzierung der sicherungsübereigneten Gegenstände
In dem obigen Beispiel weist die Bank die Kreditforderung in ihrer Bilanz aus, der Taxiunternehmer weist weiterhin das Taxi in seiner Bilanz (als Anlagevermögen) aus (und natürlich auch das Darlehen).
Handelt es sich bei dem Taxiunternehmer um eine Kapitalgesellschaft, muss nach § 285 Nr. 1 b) in Verbindung mit Nr. 2 HGB der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten (hier: 20.000 € Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten), die gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten (hier: Sicherungsübereignung) im Anhang (etwa im Verbindlichkeitenspiegel) des Jahresabschlusses angegeben werden.