Going-Concern-Prinzip

Going-Concern-Prinzip Definition

Das Going-Concern-Prinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB als eines der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) besagt, dass bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten (zum Beispiel eine Insolvenzanmeldung oder eine beschlossene Unternehmensliquidation) entgegenstehen.

Wichtig für die Bewertung

Das macht für die Bewertung einen wesentlichen Unterschied: beispielsweise wird eine Spezialmaschine im "Normalfall" (das heißt bei angenommener Fortführung der Unternehmenstätigkeit) mit den Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen bewertet.

Im anderen Fall wäre der (in den meisten Fällen niedrigere) Liquidationswert (zum Beispiel in Höhe des Materialwerts) anzusetzen.

Ist die Going-Concern-Prämisse bei einem Unternehmen nicht mehr gegeben, greifen die üblichen Bewertungsmethoden also nicht mehr.

Ausnahmefall

Das ist aber der absolute Ausnahmefall; in > 99 % der Fälle wird ganz normal nach der Going-Concern-Prämisse bilanziert.

Alternative Begriffe: Fortführungsprinzip, Grundsatz der Unternehmensfortführung.

Beispiel

Beispiel: Going-Concern-Prinzip

Ein Raumfahrtunternehmen kauft am 1. Januar 01 eine Spezialmaschine für 10 Mio. €, mit der sie bestimmte hitzebeständige Teile für ihre Weltraumraketen herstellt.

Die geschätzte Nutzungsdauer für die Maschine beträgt 10 Jahre, die lineare Abschreibung somit 1 Mio. € jährlich.

Going-Concern-Prämisse erfüllt

Nach dem Going-Concern-Prinzip geht man davon aus, dass das Unternehmen nach dem Bilanzstichtag bis auf weiteres weiter existiert.

Die Maschine wird deshalb normal, linear abgeschrieben und steht zum Bilanzstichtag 31.12.01 mit einem Wert von 9.000.000 € in der Bilanz (10 Mio. € Anschaffungskosten abzüglich 1 Mio. € Abschreibung).

Going-Concern-Prämisse verletzt

Ist die Existenz des Unternehmens hingegen gefährdet – beispielsweise weil große Aufträge storniert wurden und in der Folge aufgrund von Zahlungsunfähigkeit Insolvenz angemeldet werden musste –, gilt die Going-Concern-Prämisse nicht mehr.

Da es für die Spezialmaschine keinen oder nur einen sehr kleinen Markt gibt (es gibt nur wenige Raumfahrtunternehmen), muss damit gerechnet werden, dass die Maschine lediglich noch für einen Materialwert von 500.000 € verkauft werden kann.

In der Bilanz wird die Spezialmaschine deshalb nicht mit 9 Mio. €, sondern nur mit 500.000 € angesetzt; die Maschine wird zum 31.12.01 außerplanmäßig in Höhe von 8,5 Mio. € abgeschrieben.