Definition
Das Going-Concern-Prinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB als eines der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) besagt, dass bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten (zum Beispiel eine Insolvenzanmeldung oder eine beschlossene Unternehmensliquidation) entgegenstehen.
Wichtig für die Bewertung
Das macht für die Bewertung einen wesentlichen Unterschied: beispielsweise wird eine Spezialmaschine im "Normalfall" (das heißt bei angenommener Fortführung der Unternehmenstätigkeit) mit den Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen bewertet.
Im anderen Fall wäre der (in den meisten Fällen niedrigere) Liquidationswert (zum Beispiel in Höhe des Materialwerts) anzusetzen.
Ist die Going-Concern-Prämisse bei einem Unternehmen nicht mehr gegeben, greifen die üblichen Bewertungsmethoden also nicht mehr.
Ausnahmefall
Das ist aber der absolute Ausnahmefall; in > 99 % der Fälle wird ganz normal nach der Going-Concern-Prämisse bilanziert.
Alternative Begriffe: Fortführungsprinzip, Grundsatz der Unternehmensfortführung.
Beispiel
Beispiel: Going-Concern-Prinzip
Ein Raumfahrtunternehmen kauft am 1. Januar 01 eine Spezialmaschine für 10 Mio. €, mit der sie bestimmte hitzebeständige Teile für ihre Weltraumraketen herstellt.
Die geschätzte Nutzungsdauer für die Maschine beträgt 10 Jahre, die lineare Abschreibung somit 1 Mio. € jährlich.
Going-Concern-Prämisse erfüllt
Nach dem Going-Concern-Prinzip geht man davon aus, dass das Unternehmen nach dem Bilanzstichtag bis auf weiteres weiter existiert.
Die Maschine wird deshalb normal, linear abgeschrieben und steht zum Bilanzstichtag 31.12.01 mit einem Wert von 9.000.000 € in der Bilanz (10 Mio. € Anschaffungskosten abzüglich 1 Mio. € Abschreibung).
Going-Concern-Prämisse verletzt
Ist die Existenz des Unternehmens hingegen gefährdet – beispielsweise weil große Aufträge storniert wurden und in der Folge aufgrund von Zahlungsunfähigkeit Insolvenz angemeldet werden musste –, gilt die Going-Concern-Prämisse nicht mehr.
Da es für die Spezialmaschine keinen oder nur einen sehr kleinen Markt gibt (es gibt nur wenige Raumfahrtunternehmen), muss damit gerechnet werden, dass die Maschine lediglich noch für einen Materialwert von 500.000 € verkauft werden kann.
In der Bilanz wird die Spezialmaschine deshalb nicht mit 9 Mio. €, sondern nur mit 500.000 € angesetzt; die Maschine wird zum 31.12.01 außerplanmäßig in Höhe von 8,5 Mio. € abgeschrieben.
Selbsttest: Going-Concern-Prinzip
Aufgabe: Going-Concern vs. Liquidationswert
Ein Unternehmen erwarb am 1. Januar 01 eine Spezialmaschine für 6.000.000 €. Die geschätzte Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre (lineare Abschreibung). Am 31. Dezember 03 stellt das Unternehmen einen Insolvenzantrag.
(a) Welchen Buchwert weist die Maschine zum 31. Dezember 03 bei Anwendung des Going-Concern-Prinzips aus?
(b) Welcher Wert wäre im Insolvenzfall anzusetzen, wenn der Liquidationswert (Schrottwert) 800.000 € beträgt?
a) Going-Concern-Buchwert nach 3 Jahren:
Jährliche Abschreibung: 6.000.000 € ÷ 10 = 600.000 €
Kumulierte Abschreibung (01–03): 3 × 600.000 € = 1.800.000 €
Buchwert: 6.000.000 € − 1.800.000 € = 4.200.000 €
b) Ansatz im Insolvenzfall:
Da Going-Concern nicht mehr gilt, ist der Liquidationswert von 800.000 € maßgeblich.
Zusätzlicher außerplanmäßiger Abschreibungsbedarf: 4.200.000 € − 800.000 € = 3.400.000 €
Das Beispiel zeigt: Die Wahl der Bewertungsprämisse (Going-Concern vs. Liquidation) hat erhebliche Auswirkungen auf den ausgewiesenen Vermögenswert.