Imparitätsprinzip

Imparitätsprinzip Definition

Das Imparitätsprinzip gehört zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des § 252 HGB bzw. zu den GoB und dient dem Gläubigerschutz.

Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifizierte Imparitätsprinzip besagt, dass vorsichtig zu bewerten ist (Vorsichtsprinzip) und alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen sind — selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag (zum Beispiel 31. Dezember 01) und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (zum Beispiel 10. März 02) bekannt geworden sind (man bezeichnet dies als Wertaufhellung bzw. den Zeitraum als Wertaufhellungszeitraum).

Gewinne hingegen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

Die konkrete Anwendung dieses allgemeinen Bewertungsprinzips zeigt sich vor allem

Alternative Begriffe: Gläubigerschutzprinzip, Grundsatz der Vorsicht, kaufmännische Vorsicht, Vorsichtsprinzip.

Imparitätsprinzip Beispiel

Beispiele: Imparitätsprinzip in der Anwendung

Abwertung kurzfristiger Wertpapiere

Ein Unternehmen erwirbt im Oktober 01 1.000 Aktien zu je 100 € zur kurzfristigen Geldanlage und aktiviert diese als Wertpapiere des Umlaufvermögens mit 100.000 €.

Fällt der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag 31.12.01 auf 80 €, fordert das in § 253 Abs. 4 HGB kodifizierte strenge Niederstwertprinzip eine Abwertung der Aktien auf 80.000 € — obwohl der Verlust noch nicht realisiert ist (die Aktien wurden noch nicht verkauft).

Man bezeichnet dies auch als Verlustantizipation bzw. Verlustantizipationsprinzip.

Wäre der Kurs hingegen zum Beispiel auf 110 € gestiegen, wäre keine Anpassung vorzunehmen, da Gewinne erst berücksichtigt werden dürfen, wenn sie realisiert sind (durch den Verkauf der Aktien).

Vermögensgegenstände dürfen nach dem Anschaffungskostenprinzip des § 253 Abs. 1 HGB höchstens mit den Anschaffungskosten angesetzt werden – und die Anschaffungskosten betrugen 100 € je Aktie.

Gewinne und Verluste werden also ungleich (imparitätisch) behandelt – der Kaufmann rechnet sich im Sinne des Vorsichtsprinzips eher arm als reich.

Drohende Forderungsausfälle

Wird im Januar 02 vor Bilanzerstellung bekannt, dass ein Kunde in Zahlungsschwierigkeiten steckt, fordert das Imparitätsprinzip – wiederum als strenges Niederstwertprinzip konkretisiert – eine Abwertung der entsprechenden offenen Forderungen gegenüber dem Kunden bereits zum Bilanzstichtag 31.12.01; zum Beispiel in Form einer Einzelwertberichtigung.

Fazit

„Imparität“ bedeutet eine ungleiche Behandlung:

  • Verluste werden bilanziell zum Bilanzstichtag vorweggenommen, auch wenn sie noch nicht realisiert bzw. „tatsächlich erlitten“ wurden;
  • Gewinne hingegen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (und dadurch nicht mehr gefährdet sind).

Das Vorsichtsprinzip ist ein übergeordneter Grundsatz (Der Kaufmann rechnet sich eher arm als reich), seine konkrete Ausgestaltung findet er im Imparitätsprinzip und im Realisationsprinzip und in mehreren untergeordneten Prinzipien wie dem Anschaffungskostenprinzip oder dem Niederstwertprinzip.