Größenabhängige Befreiungen
Größenabhängige Befreiungen Definition
Ein Mutterunternehmen, das nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB dazu verpflichtet wäre, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, muss dies nur tun, wenn am Abschlussstichtag (zum Beispiel 31.12.02) und am vorhergehenden Abschlussstichtag (31.12.01) zwei der drei in § 293 HGB aufgezählten Schwellenwerte für die Größenkriterien (Umsatzerlöse, Bilanzsumme, Mitarbeiter) überschritten werden.
Viele kleine Konzerne sind dadurch von der aufwändigen Konzernrechnungslegungspflicht befreit.
Diese Befreiungsmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn das Mutterunternehmen oder eines der einzubeziehenden Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB (vor allem börsennotiert) ist (§ 293 Abs. 5 HGB).
Brutto- und Nettomethode
Es gibt zwei Methoden, die eigenen Werte zu berechnen:
- Bruttomethode: die Werte (Bilanzsumme, Umsätze) aus den Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochtergesellschaften werden einfach aufaddiert (ohne Konsolidierungsmaßnahmen);
- Nettomethode: hier muss ein "Probe-Konzernabschluss" erstellt werden, die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse sind kleiner, da diese durch die Konsolidierungsmaßnahmen kleiner sind als bei einfacher Addition; die Nettomethode ist aufwändig und zudem ist fraglich, ob die Daten für eine Konsolidierung überhaupt vorliegen.
Das Unternehmen darf die Methode wählen, die einfacher ist bzw. mit der es der Konzernrechnungslegungspflicht entkommen kann.
Größenkriterien Konzern
Die Schwellenwerte für die Bruttomethode (§ 293 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und die Nettomethode (§ 293 Abs. 1 Nr. 2 HGB) sind:
Bruttomethode | Nettomethode | |
---|---|---|
Bilanzsumme | 30.000.000 € | 25.000.000 € |
Umsatzerlöse | 60.000.000 € | 50.000.000 € |
Arbeitnehmerzahl (im Jahresdurchschnitt) | 250 Arbeitnehmer | 250 Arbeitnehmer |
Beispiel
Der Konzern K besteht aus Mutterunternehmen M und einem Tochterunternehmen T.
Um das Beispiel einfach zu halten, seien die folgenden Werte in den Geschäftsjahren 02 und 01 identisch.
M hat 400 Arbeitnehmer, T hat 100 Arbeitnehmer, in Summe also 500 Arbeitnehmer.
Damit ist ein Kriterium (250 Arbeitnehmer) in beiden Geschäftsjahren bereits überschritten.
M hat Umsatzerlöse von 40 Mio. €, T hat Umsatzerlöse von 30 Mio. €, in Summe nach der Bruttomethode also 70 Mio. €.
Damit ist ein zweites Kriterium (60 Mio. €) in beiden Geschäftsjahren überschritten und es bestünde die Verpflichtung für M, einen Konzernabschluss für den aus M und T bestehenden Konzern aufzustellen.
Alternative: Nettomethode
Der Konzern könnte aber noch versuchen, ob er mit der Nettomethode unter die Schwellenwerte kommt.
Wenn durch die Konsolidierung Umsätze in Höhe von 25 Mio. € eliminiert würden, wäre der Umsatz nach der Nettomethode 45 Mio. € und damit unter der Schwelle von 50 Mio. €.