Größenabhängige Befreiungen
Größenabhängige Befreiungen Definition
Ein Mutterunternehmen, das nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB dazu verpflichtet wäre, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, muss dies nur tun, wenn am Abschlussstichtag (z.B. 31.12.2015) und am vorhergehenden Abschlussstichtag (31.12.2014) zwei der drei in § 293 HGB aufgezählten Schwellenwerte für die Größenkriterien (Umsatzerlöse, Bilanzsumme, Mitarbeiter) überschritten werden.
Viele kleine Konzerne sind dadurch von der aufwändigen Konzernrechnungslegungspflicht befreit. Diese Befreiungsmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn das Mutterunternehmen oder eines der einzubeziehenden Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert i.S.d. § 264d HGB (v.a. börsennotiert) ist (§ 293 Abs. 5 HGB).
Es gibt zwei Methoden, die eigenen Werte zu berechnen:
- Bruttomethode: die Werte (Bilanzsumme, Umsätze) aus den Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochtergesellschaften werden einfach aufaddiert (ohne Konsolidierungsmaßnahmen);
- Nettomethode: hier muss ein sog. "Probe-Konzernabschluss" erstellt werden, die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse sind kleiner, da diese durch die Konsolidierungsmaßnahmen kleiner sind als bei einfacher Addition; die Nettomethode ist aufwändig und zudem ist fraglich, ob die Daten für eine Konsolidierung überhaupt vorliegen.
Das Unternehmen darf die Methode wählen, die einfacher ist bzw. mit der es der Konzernrechnungslegungspflicht entkommen kann.
Größenkriterien Konzern
Die Schwellenwerte für die Bruttomethode (§ 293 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und die Nettomethode (§ 293 Abs. 1 Nr. 2 HGB) sind:
Bruttomethode | Nettomethode | |
---|---|---|
Bilanzsumme | 24.000.000 € | 20.000.000 € |
Umsatzerlöse | 48.000.000 € | 40.000.000 € |
Arbeitnehmerzahl (im Jahresdurchschnitt) | 250 Arbeitnehmer | 250 Arbeitnehmer |