Konsolidierungskreis

Konsolidierungskreis Definition

Der Konsolidierungskreis umfasst die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen sind; nach § 294 HGB sind dies insbesondere das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, sofern die Einbeziehung nicht aufgrund der Nutzung der Einbeziehungswahlrechte des § 296 HGB unterbleibt.

Wie die Unternehmen in den Konzern einbezogen werden – mittels Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung oder Equity-Methode – hängt vom Grad der Einflussnahme der Muttergesellschaft auf das einzelne Konzernunternehmen ab.

Der Konsolidierungskreis großer, börsennotierter Aktiengesellschaften umfasst oft hunderte von inländischen und ausländischen Gesellschaften.

Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Übersicht über die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen:

Konsolidierungskreis
Bezeichnung Maß der Einflussnahme Einbezug in Konzernabschluss (Methode)
Tochterunternehmen beherrschender Einfluss Vollkonsolidierung
Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) gemeinschaftliche Führung / Leitung Quotenkonsolidierung oder Equity-Methode
Assoziierte Unternehmen maßgeblicher Einfluss Equity-Methode
Beteiligungen dauernde Verbindung (fortgeführte) Anschaffungskosten

Im letzten Fall (Beteiligung) liegt keine Konsolidierung im eigentlichen Sinne vor, sondern lediglich eine Bilanzierung in der Konzernbilanz. Diese Beteiligungen werden deshalb nicht in die Anzahl der sich im Konsolidierungskreis befindlichen Unternehmen (z.B. "... der Konsolidierungskreis umfasst 57 Unternehmen ...") einbezogen.

Beispiele für die Einbeziehung in den Konsolidierungskreis

  • Die Mutter AG hält mit 60 % der Anteile an der Tochter GmbH die Mehrheit der Stimmrechte und hat deshalb beherrschenden Einfluss auf die Tochter GmbH; diese wird deshalb als Tochterunternehmen mittels Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen;
  • Die Auto 1 AG und die Auto 2 AG führen gemeinsam die Motoren GmbH und halten jeweils 50 % der Stimmrechte. Das Gemeinschaftsunternehmen wird in den Konzernabschluss der Auto 1 AG und in den der Auto 2 AG mittels Quotenkonsolidierung oder nach der Equity-Methode einbezogen, ist also Bestandteil zweier Konsolidierungskreise;
  • Die Mutter AG hält 25 % der Anteile und Stimmrechte an der Tochter GmbH; damit hat sie keinen beherrschenden Einfluss, aber immerhin einen maßgeblichen Einfluss auf die Tochter GmbH (der maßgebliche Einfluss wird ab einer Beteiligungshöhe von 20 % vermutet, § 311 Abs. 1 HGB); diese wird deshalb als assoziiertes Unternehmen mittels der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen;
  • Die Auto AG hält 15 % der Anteile und Stimmrechte an der Zulieferer GmbH, mit der sie eine dauerhafte Lieferbeziehung hat; der Kaufpreis der Anteile betrug 1,5 Mio. €. Die Auto AG hat keinen beherrschenden Einfluss und auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Zulieferer GmbH; diese wird deshalb einfach als Beteiligung zu Anschaffungskosten von 1,5 Mio. € im Konzernabschluss bilanziert.