Definition
Handlungsvollmacht ist laut § 54 HGB eine Ermächtigung
- zum Betrieb eines Handelsgewerbes (Allgemeine Handlungsvollmacht) oder
- zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörenden Art von Geschäften (Artvollmacht) oder
- zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte (Einzelvollmacht).
Im Gegensatz zur Prokura (deren Umfang gesetzlich geregelt ist) kann der Kaufmann bei der Handlungsvollmacht den Umfang selbst festlegen.
Beispiel: Umfang und Beschränkungen der Handlungsvollmacht
Die Einkäufer der Einkaufsabteilung eines Unternehmens erhalten eine Handlungsvollmacht in Form einer Artvollmacht, die es ihnen erlaubt, Bestellungen bis zu einer Höhe von 50.000 € vorzunehmen (darüber hinausgehende Beträge müssen dann z.B. die Geschäftsführer genehmigen).
Es liegen 2 Beschränkungen vor: zum einen bzgl. der Art der Geschäfte (nur einkaufen bzw. bestellen; d.h. sie dürfen keine Verkäufe vornehmen, keine Mitarbeiter einstellen etc.); zum anderen bzgl. der Höhe: bis maximal 50.000 €.
§ 54 Abs. 2 HGB schränkt die Handlungsvollmacht gesetzlich ein: ein Handlungsbevollmächtigter darf die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen sowie die Prozessführung nur vornehmen, wenn ihm eine solche Befugnis besonders (d.h. durch eine Sondervollmacht) erteilt ist.
Alternative Begriffe: Handlungsbevollmächtigung.
Arten der Handlungsvollmacht
Es gibt verschiedene Arten von Handlungsvollmachten:
Allgemeine Handlungsvollmacht
Eine allgemeine Handlungsvollmacht nach § 54 Abs. 1 HGB erlaubt es dem Bevollmächtigten, alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, vorzunehmen.
Beispiel für allgemeine Handlungsvollmacht
Eine langjährige Führungskraft hat die allgemeine Handlungsvollmacht erhalten. Sie kann alltägliche Geschäfte bzw. Verträge mit Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitern abschließen, sofern diese der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Sie kann aber kein Firmendarlehen aufnehmen oder ein Grundstück des Unternehmens veräußern.
Artvollmacht / Arthandlungsvollmacht / Gattungsvollmacht
Artvollmacht i.S.d. § 54 Abs. 1 HGB bedeutet, dass der Bevollmächtigte für eine bestimmte Art von Geschäften ermächtigt ist.
Beispiele für Artvollmacht
In einem Unternehmen sind
- die Einkäufer ermächtigt, Einkäufe bzw. Bestellungen vorzunehmen,
- die Vertriebsmitarbeiter sind befugt, Verhandlungen und Verkäufe durchzuführen,
- die Personalabteilung ist ermächtigt, Einstellungen etc. vorzunehmen.
Ladenvollmacht
Die Ladenvollmacht im Sinne des § 56 HGB ermächtigt zu den im Laden oder offenen Warenlager üblichen Geschäften, z.B. Verkauf von Waren und Entgegennahme von Geld (Beispiel: an der Kasse im Supermarkt).
Einzelvollmacht (Spezialvollmacht, Sondervollmacht)
Eine Einzelvollmacht wird für eine einmalige Transaktion – i.d.R. schriftlich – ausgestellt.
Beispiel: Einzelvollmacht
Ein Einzelkaufmann ist krank und bevollmächtigt deshalb seinen Sohn, bei der Bank einen Darlehensvertrag für seinen Betrieb am vereinbarten Termin zu unterzeichnen.
Zeichnung der Handlungsbevollmächtigten
Mitarbeiter mit Handlungsvollmacht zeichnen i.d.R. mit i.V. bzw. mit i.A., um ihre Befugnis bzw. das Vollmachtsverhältnis kenntlich zu machen (§ 57 HGB).
Verträge werden also i.d.R. mit Firma, Name des oder der Handlungsbevollmächtigten und entsprechendem Zusatz (i.V. oder i.A.) sowie Unterschrift geschlossen.
Selbsttest: Handlungsvollmacht
Aufgabe: Handlungsvollmacht
Ein Kaufmann erteilt seinen Einkäufern eine Artvollmacht: Sie dürfen Bestellungen bis 50.000 € vornehmen. Einkäufer Klaus bestellt Waren im Wert von 60.000 € und möchte auch ein Bürogebäude im Namen des Unternehmens kaufen. Welche zwei Beschränkungen liegen vor? Was gilt nach § 54 Abs. 2 HGB zusätzlich?
Zwei Beschränkungen: (1) Art der Geschäfte: Klaus darf nur Bestellungen/Einkäufe vornehmen – kein Gebäudekauf. (2) Betragsbeschränkung: Die Vollmacht gilt nur bis 50.000 €; die Bestellung über 60.000 € überschreitet diese Grenze.
§ 54 Abs. 2 HGB schränkt Handlungsbevollmächtigte nur bei der Veräußerung und Belastung von Grundstücken ein – nicht beim Kauf. Der Gebäudekauf scheitert daher allein an der Artbeschränkung: Klaus ist nur zum Einkauf von Waren ermächtigt, nicht zum Erwerb von Immobilien.