Prokura

Prokura Definition

Prokura ist eine umfassende Handlungsvollmacht, deren Umfang gesetzlich im HGB festgelegt ist. Prokura erteilt der Inhaber des Handelsgeschäfts (z.B. Einzelkaufmann) oder seine gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer einer GmbH), vgl. § 48 Abs. 1 HGB. Der Inhaber einer Prokura wird als Prokurist bezeichnet; er zeichnet z.B. mit "ppa. Heinz Müller".

Unterschied Prokura und Handlungsvollmacht: im Gegensatz zu Handlungsvollmachten (z.B. Artvollmacht für Einkäufer) ist der Umfang der Prokura ("das, was der Prokurist darf") in § 49 HGB abschließend geregelt und wird im Außenverhältnis (gegenüber Kunden, Lieferanten etc.) nicht durch den Kaufmann bestimmt — der Kaufmann bestimmt lediglich, wer Prokura erhält.

Die Prokura ist in den §§ 48 bis 53 HGB geregelt. Der Prokurist ist nach § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt.

Die Einstellung oder Veräußerung des Betriebs gehört z.B. nicht dazu, auch den Jahresabschluss muss der Kaufmann selbst unterschreiben.

Auch zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken (z.B. durch Hypothek) ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Abs. 2 HGB).

Die Namen der Prokuristen und die Art der Prokura (Einzelprokura oder Gesamtprokura) sind im Handelsregister eingetragen.

Grund für Prokura

Eigentlich darf nur der Kaufmann die Gesellschaft nach außen vertreten (bei einer GmbH z.B. wird der Kaufmann – die GmbH – durch die Geschäftsführer repräsentiert).

Prokura wird i.d.R. hochrangigen Mitarbeitern (z.B. Bereichs-/Abteilungsleitern) erteilt, um den Kaufmann durch Delegation von Verantwortung zu entlasten und die Gesellschaft handlungsfähig zu machen.

Prokura erteilen

Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts (z.B. eingetragener Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter (z.B. bei einer GmbH durch die GmbH-Geschäftsführer, sofern der Gesellschaftsvertrag dies zulässt; ansonsten obliegt dies der Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 7 GmbHG) mittels ausdrücklicher Erklärung (mündlich oder schriftlich) erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB).

Prokura-Arten

Es gibt verschiedene Arten der Prokura, die für die jeweilige Gesellschaft aus dem Handelsregister ersichtlich sind:

Einzelprokura

Einzelprokura bedeutet, dass der Prokurist die Gesellschaft alleine nach außen vertreten darf (z.B. Verträge unterschreiben).

Gesamtprokura

Ist hingegen Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB) vereinbart, darf der Prokurist zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer nach außen vertreten (d.h., Verträge benötigen mindestens 2 Unterschriften seitens der Gesellschaft).

Filialprokura

Die Prokura beschränkt sich auf eine Filiale des Unternehmens, z.B. "Filiale München" — der Prokurist hat dann in der "Filiale Nürnberg" nichts zu sagen. Diese Beschränkung der Prokura ist jedoch gegenüber Dritten nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden (§ 50 Abs. 3 HGB).

Unterschrift Prokurist: ppa.

Der Prokurist zeichnet i.d.R. mit ppa., um seine Befugnis kenntlich zu machen.

Verträge werden also i.d.R. mit Firma, Name des oder der Prokuristen und Zusatz (ppa.) sowie Unterschrift geschlossen, vgl. § 51 HGB.