Prokura
Prokura Definition
Prokura ist eine umfassende Handlungsvollmacht, deren Umfang gesetzlich im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt ist.
Prokura erteilt der Inhaber des Handelsgeschäfts (zum Beispiel Einzelkaufmann) oder seine gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH), § 48 Abs. 1 HGB.
Der Inhaber einer Prokura wird als Prokurist bezeichnet; er zeichnet zum Beispiel mit "ppa. Heinz Müller".
Unterschied Prokura und Handlungsvollmacht: im Gegensatz zu Handlungsvollmachten (zum Beispiel Artvollmacht für Einkäufer) ist der Umfang der Prokura ("das, was der Prokurist darf") in § 49 HGB abschließend geregelt und wird im Außenverhältnis (gegenüber Kunden, Lieferanten und so weiter) nicht durch den Kaufmann bestimmt — der Kaufmann bestimmt lediglich, wer Prokura erhält.
Die Prokura ist in den §§ 48 bis 53 HGB geregelt. Der Prokurist ist nach § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt.
Die Einstellung oder Veräußerung des Betriebs gehört beispielsweise nicht dazu, auch den Jahresabschluss muss der Kaufmann selbst unterschreiben.
Auch zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken (etwa durch Hypothek) ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Abs. 2 HGB).
Die Namen der Prokuristen und die Art der Prokura (Einzelprokura oder Gesamtprokura) sind im Handelsregister eingetragen.
Grund für Prokura
Eigentlich darf nur der Kaufmann die Gesellschaft nach außen vertreten (bei einer GmbH etwa wird der Kaufmann – die GmbH – durch die Geschäftsführer repräsentiert).
Prokura wird in der Regel hochrangigen Mitarbeitern (zum Beispiel Bereichs-/Abteilungsleitern) erteilt, um den Kaufmann durch Delegation von Verantwortung zu entlasten und die Gesellschaft handlungsfähig zu machen.
Prokura erteilen
Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts (zum Beispiel eingetragener Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel bei einer GmbH durch die GmbH-Geschäftsführer, sofern der Gesellschaftsvertrag dies zulässt; ansonsten obliegt dies der Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 7 GmbHG) mittels ausdrücklicher Erklärung (mündlich oder schriftlich) erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB).
Prokura-Arten
Es gibt verschiedene Arten der Prokura, die für die jeweilige Gesellschaft aus dem Handelsregister ersichtlich sind:
Einzelprokura
Einzelprokura bedeutet, dass der Prokurist die Gesellschaft alleine nach außen vertreten darf (zum Beispiel Verträge unterschreiben).
Gesamtprokura
Ist hingegen Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB) vereinbart, darf der Prokurist zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer nach außen vertreten (das heißt, Verträge benötigen mindestens 2 Unterschriften seitens der Gesellschaft).
Filialprokura
Die Prokura beschränkt sich auf eine Filiale des Unternehmens, zum Beispiel "Filiale München" — der Prokurist hat dann in der "Filiale Nürnberg" nichts zu sagen.
Diese Beschränkung der Prokura ist jedoch gegenüber Dritten nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden (§ 50 Abs. 3 HGB).
Unterschrift Prokurist: ppa.
Der Prokurist zeichnet in der Regel mit ppa., um seine Befugnis kenntlich zu machen.
Verträge werden also üblicherweise mit Firma, Name des oder der Prokuristen und Zusatz (ppa.) sowie Unterschrift geschlossen, siehe § 51 HGB.
Beispiel
Beispiel: GmbH erteilt Einzelprokura
Anna Anders ist alleinige Geschäftsführerin der Fenster GmbH.
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH erlaubt ihr, als gesetzliche Vertreterin der GmbH Prokura für diese zu erteilen.
Da sie künftig oft auf längeren Dienstreisen ist, beschließt sie, ihrem langjährigen Abteilungsleiter Rechnungswesen, Bernd Baier, schriftlich Einzelprokura zu erteilen, damit die GmbH vor Ort stets handlungsfähig bleibt.
Der Prokurist Baier kann nun Personal einstellen, Maschinen einkaufen oder einen Kredit aufnehmen. Auf den entsprechenden Verträgen unterzeichnet er mit „ppa. Bernd Baier“.
Er kann allerdings weder den Jahresabschluss unterzeichnen noch das Grundstück der Firma mit einer Grundschuld belasten. Das kann nur die Geschäftsführerin.
Das sind aber nur wenige Ausnahmen; im Geschäftsalltag darf der Prokurist „zu 99 %“ das, was auch der Kaufmann oder dessen gesetzliche Vertreter dürfen.