Innergemeinschaftlicher Erwerb
Innergemeinschaftlicher Erwerb Definition
Der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG zu den steuerbaren Umsätzen.
Die Gemeinschaft ist die Europäische Union (EU), es geht also um den Erwerb aus Ländern / Mitgliedsstaaten der EU.
§ 1a UStG enthält die genauen Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt.
Beispiel: innergemeinschaftlicher Erwerb
Der eingetragene Kaufmann Hans Huber, der eine Fahrradhandelskette in Stuttgart betreibt, bezieht 100 Fahrräder für je netto 100 € je Stück von einer großen spanischen Fahrradfabrik. Die Fahrräder gelangen dabei aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaats (Spanien) in das eines anderen Mitgliedsstaats (Deutschland), der Erwerber (e.K. Hans Huber) ist ein Unternehmer und die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer (die spanische Fahrradfabrik) gegen Entgelt im Rahmen seines (spanischen) Unternehmen ausgeführt, vgl. § 1a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG. "Gegen Entgelt" sind die 100 € je Fahrrad, "im Inland" ist auch gegeben, da der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 3d UStG in dem Gebiet des Mitgliedsstaats ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Stuttgart).
Es handelt sich also um einen steuerbaren Umsatz, dessen Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) in Höhe von 10.000 € (100 Fahrräder zu je 100 €) einer 19%-igen Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegt.
Hans Huber hat für den innergemeinschaftlichen Erwerb 1.900 € Umsatzsteuer zu leisten und kann diesen Betrag als Vorsteuer ziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Der innergemeinschaftliche Erwerb ist umsatzsteuerlich nicht höher belastet als ein Bezug der Fahrräder in Deutschland, sondern es wird einheitlich mit dem inländischen Steuersatz von 19 % besteuert.
Alternative Begriffe: Erwerbsteuer, i.g. Erwerb.