Kalkulation
Kalkulation Definition
Unter Kalkulation versteht man bei Industrieunternehmen, die Produkte herstellen, die Berechnung der Herstellkosten, der Selbstkosten sowie der zu erzielenden Verkaufspreise der Produkte (Preiskalkulation).
Man verwendet dazu in der Regel ein Kalkulationsschema, das die Herstellkosten und Selbstkosten als Zwischensummen beinhaltet.
Neben dem sehr gängigen Kalkulationsschema der Zuschlagskalkulation gibt es noch weitere Kalkulationsverfahren (siehe Kostenträgerstückrechnung) wie die Divisionskalkulation oder die Äquivalenzziffernkalkulation, die u. U. geeignet sind, wenn Ein-Produkt-Massenfertigung oder Sortenfertigung vorliegen; dazu kommt als Sonderfall die Kuppelkalkulation.
Darüber hinaus gibt es die Handelskalkulation für Handelsunternehmen, die keine Produkte produzieren, sondern Waren lediglich einkaufen und weiter verkaufen.
Und es gibt noch die Dienstleistungskalkulation / Stundensatzkalkulation für z. B. Handwerker oder Unternehmensberater, um die Kosten für eine Stunde oder einen Auftrag zu kalkulieren.
Was für alle Kalkulationen einschränkend gilt: der Unternehmer kalkuliert (berechnet) zwar seine Kosten und daraus abgeleitet seine Preise, ob diese Preise aber verwendet bzw. vom Kunden verlangt werden können, entscheidet der Markt.
Wenn eine Molkerei für ein Päckchen Butter 3 € Kosten kalkuliert und daraus mit Gewinnzuschlag einen Verkaufspreis von 4 € ableitet, wird es schwer auf dem Markt, wenn der Wettbewerb günstiger anbietet.
Aber auch hier macht eine Kalkulation natürlich Sinn, um zu sehen, dass man zumindest nach derzeitigem Stand nicht wettbewerbsfähig ist.
Ohne Kalkulation wäre ein Unternehmer im Blindflug unterwegs.
Zudem ist eine Kalkulation durch die HGB-Rechnungslegung gesetzlich vorgeschrieben: nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Vermögensgegenstände, die nicht angeschafft, sondern vom Unternehmen selbst hergestellt werden (die Produkte), in der Bilanz als Vorräte höchstens mit ihren Herstellungskosten anzusetzen – und die Herstellungskosten müssen unter Berücksichtigung von § 255 Absätze 2, 2a und 3 HGB kalkuliert werden.
Alternative Begriffe: Kostenkalkulation.