Herstellungskosten

Definition Herstellungskosten

Werden Vermögensgegenstände nicht erworben, sondern durch das Unternehmen selbst hergestellt (v.a. die Produkte des Unternehmens), sind zunächst die Herstellungskosten der Wertmaßstab für den Ansatz in der Bilanz.

Die Herstellungskosten (Abkürzung: HK) bezeichnen die Kosten, die im Rahmen der Bilanzierung für die Bewertung von Vermögensgegenständen wie z.B. unfertigen und fertigen Erzeugnissen (Vorräten) oder selbsterstellten Maschinen (aktivierte Eigenleistungen) anzusetzen sind (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 255 Abs. 2 und 2a HGB).

Über die eigentliche Herstellung hinaus fallen auch Aufwendungen für die Erweiterung (z.B. Gebäudeerweiterung) sowie eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung darunter (sog. nachträgliche Herstellungskosten).

Die Herstellungskosten stellen (wie die Anschaffungskosten) die Höchstgrenze der Bewertung dar — d.h., sie werden zu keinem Bilanzstichtag überschritten, ggf. jedoch aufgrund planmäßiger oder außerplanmäßiger Abschreibungen (Niederstwertprinzip) unterschritten.

Umfang der Herstellungskosten

In die Herstellungskosten sind (Einbeziehungspflicht) Materialkosten und Fertigungskosten inkl. angemessener Gemeinkostenanteile ("angemessen": von einer Normalbeschäftigung bzw. Auslastung ausgehend) und angemessene Teile des Werteverzehrs des Anlagevermögens (Abschreibungen, soweit durch die Fertigung veranlasst; "angemessen": ohne außerplanmäßige Abschreibungen bzw. Sonderabschreibungen) einzubeziehen (§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB); die aktivierungspflichtigen Bestandteile definieren die Wertuntergrenze.

In die Herstellungskosten dürfen (Einbeziehungswahlrecht) lt. § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB auch angemessene Anteile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs (z.B. Betriebskindergarten), für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, sofern sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; werden alle aktivierungsfähigen Bestandteile in Ausübung der Wahlrechte einbezogen, wird dadurch die Wertobergrenze definiert.

Vertriebskosten und Forschungskosten dürfen nicht mit einbezogen werden (Aktivierungsverbot, § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB).

Bei den Vertriebskosten liegt dies auf der Hand: der Vertrieb hat nichts mit der Herstellung (der Produktion) zu tun.

Bei den Forschungskosten könnte man noch argumentieren, dass diese eine Vorstufe der Herstellung darstellen. Ihr Ansatz in den Herstellungskosten ist aber explizit gesetzlich verboten.

Im Gegensatz zu den Forschungskosten können Entwicklungskosten – sofern sie zuvor als immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Ausübung des Ansatzwahlrechts des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB aktiviert wurden – z.B. als Abschreibungen in die Herstellungskosten eingehen.

Aktivierungswahlrecht für Fremdkapitalzinsen

§ 255 Abs. 3 Satz 1 HGB spricht ein Aktivierungsverbot für Fremdkapitalzinsen im Grundsatz aus.

§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB hingegen schränkt dieses grundsätzliche Aktivierungsverbot dahingehend ein, dass für Fremdkapitalzinsen unter folgenden Voraussetzungen ein Aktivierungswahlrecht eingeräumt wird:

  • das Fremdkapital wurde zur Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet;
  • die Fremdkapitalzinsen entfallen auf den Zeitraum der Herstellung.

In Frage kommen hier wohl lediglich langfristige Fertigungen, z.B. Schiffsbau oder Straßenbau.

Entwicklungskosten

Im Falle selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Beispiel: ein Reiseanbieter entwickelt eine Buchungssoftware zur Nutzung im eigenen Unternehmen) stellen die Entwicklungskosten die Herstellungskosten dar (§ 255 Abs. 2a HGB).

Nachträgliche Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand

Während Erweiterungen und wesentliche Verbesserungen eines Vermögensgegenstandes nachträgliche Herstellungskosten darstellen, sind Maßnahmen, die nicht zu einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung führen (z.B. Ersatz oder Instandhaltung), als Aufwand (Erhaltungsaufwand) zu behandeln.

Beispiel

Der Dienstwagen des Vorstandsvorsitzenden eines Automobilherstellers wurde ursprünglich mit den Herstellungskosten in Höhe von 100.000 € aktiviert.

Im Nachhinein wird eine Panzerung eingebaut, die Kosten dafür belaufen sich auf 20.000 €.

Zudem muss das Getriebe ausgewechselt werden, da es nicht mehr einwandfrei funktioniert (Kosten: 10.000 €).

Die Panzerung stellt eine wesentliche Verbesserung dar (der PKW verändert seinen Charakter in eine nunmehr gepanzerte Limousine); das führt zu einer zusätzlichen Aktivierung als nachträgliche Herstellungskosten in Höhe von 20.000 €.

Der Ersatz des Getriebes hingegen wird als Erhaltungsaufwand in Höhe von 10.000 € gewinnmindernd gebucht.

Keine kalkulatorischen Kosten

Kalkulatorische Kosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.