Kapitalkonsolidierung

Kapitalkonsolidierung Definition

Die Beteiligung des Mutterunternehmens an einer Tochtergesellschaft spiegelt letztlich den Anteil an den Vermögenswerten und Schulden (bzw. deren Saldo: dem Eigenkapital) des Tochterunternehmens wider. Da im Rahmen der auf Tochtergesellschaften angewandten Vollkonsolidierung die Vermögenswerte und Schulden vollständig (zu 100 % der Werte) in die Konzernbilanz eingehen, darf die Beteiligung im Konzernabschluss nicht mehr enthalten sein (sonst läge eine Doppelerfassung vor). Deshalb wird im Rahmen der Kapitalkonsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet.

Die Kapitalkonsolidierung wird mehrmals durchgeführt:

  • erstmalig, wenn das Tochterunternehmen z.B. erworben wird (Erstkonsolidierung) und
  • anschließend in jedem folgenden Geschäftsjahr (Folgekonsolidierung), solange das Tochterunternehmen vorhanden ist (bis es z.B. verkauft oder liquidiert wird oder die Möglichkeit des beherrschenden Einflusses wegfällt).

Entscheidend für die Verrechnung sind jedoch nicht die Buchwerte, sondern nach § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB die Zeitwerte der Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens, da der Anteilserwerb im Konzernabschluss als Erwerb der Vermögensgegenstände und Schulden mit den entsprechenden Anschaffungskosten aus dem Anteilskauf behandelt wird.

Kapitalkonsolidierung Beispiel

Beispiel: Kapitalkonsolidierung (Erstkonsolidierung)

Ein Mutterunternehmen hat folgende Bilanz:

Bilanz Mutterunternehmen vor Kapitalkonsolidierung
Aktiva Bilanz Passiva
Beteiligung 1.000.000 € Eigenkapital 1.000.000 €
Bilanzsumme 1.000.000 € Bilanzsumme 1.000.000 €

Die Beteiligung in Höhe von 1 Mio. € sei eine 100 %-ige Beteiligung an einem Tochterunternehmen, die zum 31.12. des Geschäftsjahres erworben wurde.

Das Tochterunternehmen hat folgende (stark verkürzte) Bilanz:

Bilanz Tochterunternehmen
Aktiva Bilanz Passiva
Sachanlagevermögen 200.000 € Eigenkapital 80.000 €
    Bankdarlehen 120.000 €
Bilanzsumme 200.000 € Bilanzsumme 200.000 €

Das Sachanlagevermögen mit einem Buchwert von 200.000 € sei eine technische Anlage, deren Zeitwert zum 31.12. 300.000 € betrage (d.h. die stillen Reserven sind 100.000 €).

Die Konzernbilanz des Mutterunternehmens sieht wie folgt aus:

Konzernbilanz
Aktiva Bilanz Passiva
Geschäfts- oder Firmenwert 850.000 € Eigenkapital 1.000.000 €
Sachanlagevermögen 300.000 € Bankdarlehen 120.000 €
Passive latente Steuern 30.000 €
Bilanzsumme 1.150.000 € Bilanzsumme 1.150.000 €

Erläuterung und Berechnung

Im Rahmen der Erstkonsolidierung sind mehrere Schritte durchzuführen:

Das Vermögen und die Schulden des Tochterunternehmens werden zu Zeitwerten angesetzt (hier: das Sachanlagevermögen zu 300.000 €). Dadurch erhöht sich das Eigenkapital des Tochterunternehmens (zu Zeitwerten) von 80.000 € um 100.000 € auf 180.000 €.

Auf den Unterschiedsbetrag in Höhe von 100.000 € zwischen Sachanlagevermögen zu Buchwerten (200.000 €) und Sachanlagevermögen zu Zeitwerten (300.000 €) sind passive latente Steuern zu bilden, bei einem angenommenen Ertragssteuersatz von 30 % sind dies 30.000 € (30 % von 100.000 €). Diese mindern das Eigenkapital des Tochterunternehmens um 30.000 € von 180.000 € (zu Zeitwerten) auf nunmehr 150.000 €.

Der Beteiligungsbuchwert von 1.000.000 € wird nun mit dem anteiligen (hier: 100 %-igen) Eigenkapital des Tochterunternehmens verrechnet: 1.000.000 € - 150.000 € = 850.000 €. Dieser Betrag wird als Geschäfts- oder Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung in der Konzernbilanz verbucht (§ 301 Abs. 3 Satz 1 HGB) und im Anhang erläutert (§ 301 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Würde es sich nicht um einen 100%-igen Anteil, sondern lediglich z.B. um einen 80 %-igen Anteil handeln, würde der Beteiligungsbuchwert mit dem 80 %-igen Anteil des Eigenkapitals des Tochterunternehmens (80 % von 150.000 €) verrechnet werden.

In den Folgejahren sind Folgekonsolidierungen sowie entsprechende Konzernbuchungen vorzunehmen, der Firmenwert und die stillen Reserven sind abzuschreiben.