Schuldenkonsolidierung

Schuldenkonsolidierung Definition

Die Schuldenkonsolidierung nach § 303 HGB bezeichnet die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Konzernabschluss.

Der Konzernabschluss stellt den Konzern als ein einziges Unternehmen dar (§ 297 Abs. 3 HGB); der Konzern kann keine Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sich selbst ausweisen, deshalb müssen diese durch die Schuldenkonsolidierung eliminiert werden.

Als Ergebnis sind im Konzernabschluss ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber anderen (nicht in den Konzernabschluss einbezogenen) Unternehmen vorhanden.

Sofern die zu eliminierenden Beträge unwesentlich sind, kann auf die Schuldenkonsolidierung verzichtet werden (§ 303 Abs. 2 HGB).

Bilanzposten der Schuldenkonsolidierung

Nach dem Gesetzestext (§ 301 Abs. 1 HGB) sind Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten zu eliminieren.

Einzubeziehen sind jedoch alle konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten, also z.B. auch Anzahlungen oder Anleihen; darüber hinaus auch Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten.

Aufrechnung und Aufrechnungsdifferenzen

Erfolgsneutrale Aufrechnung

Beispiel für erfolgsneutrale Aufrechnung

Das Konzernunternehmen A-GmbH hat gegenüber dem Konzernunternehmen B-GmbH zum Abschlussstichtag 31.12. eine Lieferforderung in Höhe von 100 T€ (ausgewiesen unter Forderungen gegen verbundene Unternehmen).

Die B-GmbH weist entsprechend in ihrer Bilanz eine Lieferverbindlichkeit von 100 T€ auf (ausgewiesen unter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen).

Im Zuge der Schuldenkonsolidierung werden diese gleich hohen Beträge aufgerechnet und fallen weg – ohne dass Differenzen entstehen.

Die Schuldenkonsolidierung ist in dem Fall erfolgsneutral: die GuV wird nicht berührt.

Unechte Aufrechnungsdifferenzen

Unter Umständen stehen sich Forderungen und Verbindlichkeiten aus zeitlichen Buchungsunterschieden nicht gleich gegenüber. Beispiel: die A-GmbH versendet am 31.12. Waren an die B-GmbH und bucht eine entsprechende Forderung.

Die B-GmbH erhält die Ware am 3. Januar des Folgejahrs und bucht erst dann (im neuen Geschäftsjahr) die Verbindlichkeit.

Diese unechten Differenzen können vermieden werden, z.B. indem die B-GmbH bereits in ihrer Bilanz zum 31.12. "Waren unterwegs" an Verbindlichkeit bucht.

Üblicherweise findet eine Intercompany-Abstimmung (eine Abgleichung / Bestätigung der gegenseitigen Forderungs- und Verbindlichkeiten-Salden) zwischen den Konzernunternehmen statt, so dass derartige Differenzen im Vorfeld beseitigt werden können.

Erfolgswirksame Aufrechnung

Manchmal steht einer Verbindlichkeit oder Rückstellung keine Forderung in gleicher Höhe gegenüber – und es handelt sich um eine echte Aufrechnungsdifferenz.

Beispiel für erfolgswirksame Aufrechnung

Fortführung / Variante des obigen Beispiels: das Konzernunternehmen A-GmbH hat die gegenüber dem Konzernunternehmen B-GmbH zum Abschlussstichtag 31.12. bestehende Lieferforderung in Höhe von 100 T€ abgeschrieben, da die B-GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt.

Die B-GmbH weist in ihrer Bilanz die Lieferverbindlichkeit von 100 T€ natürlich weiterhin aus.

Die A-GmbH hatte die Abschreibung in Höhe von 100 T€ in ihrer GuV vorgenommen; diese Forderungsabschreibung muss im Rahmen der Schuldenkonsolidierung erfolgswirksam zurückgedreht werden.

Die Differenzen zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren aus der Ausübung von Wahlrechten (z.B. Disagio) und dem Imparitätsprinzip (z.B. Forderungsabschreibung oder Ausweis einer Rückstellung, aber kein korrespondierender Ausweis einer Forderung).

Aus den zeitlichen Differenzen ergeben sich Latente Steuern.