Latente Steuern
Latente Steuern Definition
Latente Steuern resultieren gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB aus Unterschieden in den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen (sog. Temporary-Konzept).
Im Falle einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerbelastung besteht eine Passivierungspflicht, im Falle einer Steuerentlastung ein Aktivierungswahlrecht.
Steuerbelastung und Steuerentlastung können auch unsaldiert angesetzt werden (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Bei der Berechnung aktiver latenter Steuern sind steuerliche Verlustvorträge in Höhe der innerhalb der nächsten 5 Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Latente Steuern werden in den Bilanzposten Aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D. HGB) bzw. Passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E. HGB) ausgewiesen.
Kleine Kapitalgesellschaften befreit
Kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB sind nach § 274a Nr. 4 HGB von der Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 HGB befreit.
Alternative Begriffe: Steuerabgrenzung, Steuerlatenzen.
Latente Steuern Beispiel
Beispiel: latente Steuern bilanzieren
Passive latente Steuern
Eine GmbH macht von dem Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB für Entwicklungskosten eines neuen Produktes Gebrauch und aktiviert in der Handelsbilanz 1 Mio. € als selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
In der Steuerbilanz hingegen ist der Ansatz verboten (§ 5 Abs. 2 EStG).
Daraus resultiert ein unterschiedlicher Wertansatz zwischen Handelsbilanz (1 Mio. €) und Steuerbilanz (0 €). Der Gewinn vor Steuern ist in der Handelsbilanz deshalb um 1 Mio. € höher als in der Steuerbilanz.
Unterstellt man einen Ertragssteuersatz von 30 % (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer), sind Passive latente Steuern in Höhe von 300.000 € zu bilden (30 % × 1 Mio. €).
Die 300.000 € werden in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand in dem GuV-Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag verbucht und müssen nach § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB gesondert – d.h., getrennt von den anderen Steueraufwendungen – ausgewiesen werden.
In den Folgejahren kommt es zu einer ertragswirksamen Auflösung der passiven latenten Steuern. Beträgt z.B. die Abschreibungsdauer der aktivierten Entwicklungskosten 5 Jahre und erfolgt die Abschreibung linear (d.h. mit 200.000 € jährlich), sind jährliche Auflösungen der latenten Steuern in Höhe von 60.000 € (30 % von 200.000 €) vorzunehmen. Nach 5 Jahren ist der Bewertungsunterschied zwischen HB und StB komplett verschwunden (die aktivierten Entwicklungskosten sind dann in beiden Bilanzen 0 €) und die latenten Steuern verschwinden ebenfalls.
Aktive latente Steuern
Angenommen, das Unternehmen aktiviert zudem auf steuerlich innerhalb der nächsten 5 Jahre nutzbare Verlustvorträge von 2 Mio. € aktive latente Steuern in Höhe von 600.000 € (30 % × 2 Mio. €).
Dann hat das Unternehmen nach § 274 HGB folgende Möglichkeiten für die Bilanzierung:
- es aktiviert 600.000 € in dem Bilanzposten Aktive latente Steuern und passiviert 300.000 € in dem Bilanzposten Passive latente Steuern;
- es saldiert die beiden Beträge und aktiviert den Saldo in Höhe von 300.000 € unter dem Bilanzposten Aktive latente Steuern oder
- es verzichtet auf die Aktivierung des Überhangs latenter Steuern in Höhe von 300.000 € und bilanziert somit keine latente Steuern.
Aktive latente Steuern
Aktive latente Steuern resultieren allgemein daraus, dass
- Vermögensgegenstände in der HB mit einem niedrigeren Wert als in der StB angesetzt werden (z.B. wenn in der Handelsbilanz auf den Ansatz eines Disagios verzichtet wurde) oder
- passive Posten wie Rückstellungen oder Verbindlichkeiten in der HB mit einem höheren Wert als in der StB angesetzt werden (z.B. im Falle handelsbilanziell nach § 249 HGB zu bildender Drohverlustrückstellungen, die steuerlich nach § 5 Abs. 4a EStG verboten sind).
Ergibt sich in Summe eine aktive latente Steuer – d.h, ein Überhang aktiver latenter Steuern über passive latente Steuern – und macht das Unternehmen von dem Aktivierungswahlrecht nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB Gebrauch, greift für diesen Betrag die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Satz 1 HGB.
Passive latente Steuern
Passive latente Steuern resultieren allgemein daraus, dass
- Vermögensgegenstände in der HB mit einem höheren Wert als in der StB angesetzt werden (vgl. obiges Beispiel bzgl. aktivierter Entwicklungskosten) oder
- passive Posten in der HB mit einem niedrigeren Wert als in der StB angesetzt werden.
Permanente und quasi-permanente Differenzen
§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB spricht von Wertunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz, "die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen". Dies beinhaltet auch sog. quasi-permanente Differenzen, die sich nicht automatisch im Laufe der Zeit, sondern erst durch bestimmte Maßnahmen (z.B. Verkauf eines in HB und StB unterschiedlich bewerteten unbebauten Grundstücks) oder gar erst bei Auflösung des Unternehmens umkehren.
Permanente Differenzen hingegen, die z.B. aus der Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Betriebsausgaben (vgl. § 4 Abs. 5 EStG) oder aus steuerfreien Erträgen resultieren, sind nicht zu berücksichtigen.
Anhangsangaben nach § 285 Nr. 29 und Nr. 30 HGB
Für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB (v.a. GmbH & Co. KG) verlangt § 285 Nr. 29 HGB die Angabe im Anhang des Jahresabschlusses, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.
Entsprechende Angaben sind auch dann zu machen, wenn das Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern nicht ausgeübt wurde (und es somit zu keinem Bilanzansatz gekommen ist).
Nach § 285 Nr. 30 HGB sind für den Fall, dass latente Steuerschulden angesetzt wurden, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden im Anhang anzugeben.
Für den Konzernanhang sind die analogen Regelungen § 314 Abs. 1 Nr. 21 und Nr. 22 HGB.