Maßgeblichkeitsprinzip

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

Das Maßgeblichkeitsprinzip bedeutet, dass die Wertansätze der Handelsbilanz (HB) für die Steuerbilanz (StB) maßgeblich sind, d.h. in die Steuerbilanz übernommen werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Dies gilt jedoch nicht, sofern das Steuerrecht explizit andere Bilanzierungs- bzw. Bewertungsvorschriften (wie z.B. in den § 5 Abs. 2 ff. EStG) vorsieht.

Konkret bedeutet der Maßgeblichkeitsgrundsatz, dass zunächst aus der Buchführung die Handelsbilanz erstellt wird und dann ggfs. Anpassungen vorgenommen werden, um daraus die Steuerbilanz – und damit indirekt den zu versteuernden Gewinn – abzuleiten.

Alternative Begriffe: Grundsatz der Maßgeblichkeit, materielle Maßgeblichkeit.

Beispiel Maßgeblichkeitsprinzip

Beispiel: Maßgeblichkeit

Ein Unternehmen macht von dem Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB Gebrauch und aktiviert in seiner Handelsbilanz Entwicklungskosten in Höhe von 1 Mio. €.

Das Maßgeblichkeitsprinzip besagt, dass dieser Vermögenswert in Höhe von 1 Mio. € grundsätzlich in die Steuerbilanz übernommen werden darf.

In dem vorliegenden Fall trifft jedoch das Einkommensteuergesetz in § 5 Abs. 2 EStG eine abweichende Regelung, nach der für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur angesetzt werden darf, wenn sie entgeltlich erworben (und nicht wie hier selbsterstellt) wurden — die Maßgeblichkeit wird hier durchbrochen.

Im Ergebnis werden die 1 Mio. € Entwicklungskosten somit in der Handelsbilanz aktiviert, während sie in der Steuerbilanz als Aufwand verbucht werden. Der Gewinn in der StB ist entsprechend um 1 Mio. € geringer (sofern in der HB noch keine Abschreibungen angefallen sind); die Steuerbelastung mit z.B. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wird auf Basis dieses geringeren steuerlichen Gewinns berechnet.