Klarheit und Übersichtlichkeit
Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
Klarheit in der Buchführung
Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit als einer der GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) ergibt sich zum einen bezogen auf die Buchführung aus § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB: ein sachverständiger Dritter muss sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens verschaffen können.
Ein sachverständiger Dritter ist beispielsweise ein Buchhalter, ein Steuerberater, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Finanzbeamter, die alle die „Sprache der Buchführung“ sprechen und verstehen.
Zur Klarheit und Übersichtlichkeit gehören auch die Nachvollziehbarkeit bzw. Nachprüfbarkeit: gemäß § 238 Abs. 1 Satz 3 HGB müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen (Belegprinzip: "keine Buchung ohne Beleg", vergleiche auch § 238 Abs. 2, § 239 Abs. 4 HGB).
Klarheit im Jahresabschluss
Zum anderen muss der Jahresabschluss, der zumindest aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht, nach § 243 Abs. 2 HGB klar und übersichtlich sein.
Zur Klarheit und Übersichtlichkeit tragen beispielsweise die für Kapitalgesellschaften verpflichtende Bilanzgliederung nach § 266 HGB sowie die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB bei.
Ein Bilanzkundiger weiß dadurch sofort, wo er etwa das Eigenkapital eines Unternehmens finden kann: "rechts oben" – auf der Passivaseite der Bilanz oben.
Klarheit im Anhang
Für den Anhang gilt als Maßgabe für Klarheit: die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen (§ 284 Abs. 1 Satz 1 HGB), also nicht beliebig bzw. durcheinander.
Klarheit im Lagebericht
Falls ein Lagebericht nach § 289 HGB aufzustellen ist, muss auch dieser verständlich, klar und übersichtlich sein. Für den Konzernlagebericht nach § 315 HGB gelten die Anforderungen des DRS 20 Konzernlagebericht im Abschnitt „Klarheit und Übersichtlichkeit“.
Alternative Begriffe: Bilanzklarheit.