Richtigkeit

Grundsatz der Richtigkeit

Der Grundsatz der Richtigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB) als einer der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) fordert, dass die Geschäftsvorfälle korrekt in der Buchführung abgebildet werden; dazu gehört auch die Willkürfreiheit.

Tatsächliche Geschäftsvorfälle sind korrekt – so wie sie sind – aufzuzeichnen und abzubilden; umgekehrt dürfen keine ausgedachten oder nur vorgetäuschten Geschäftsvorfälle aufgezeichnet und abgebildet werden.

Es müssen die Mengen und die Werte richtig sein, z. B. darf es zu keinen wesentlichen Überbewertungen kommen.

Beispiele für Richtigkeit und Willkürfreiheit

Ein Unternehmen kauft eine Produktionsmaschine für netto 10.000 €. Richtigkeit bedeutet dann konkret: es wird eine Maschine aktiviert (nicht keine oder zwei), der Ansatz in der Bilanz erfolgt mit 10.000 € (nicht mit 10 € oder 50.000 €) und die Maschine wird richtig kontiert und damit in der Bilanz korrekt im Sachanlagevermögen nach § 266 Abs. 2 A. II. 2. HGB unter Technische Anlagen und Maschinen eingeordnet (nicht unter Vorräten oder Forderungen).

Schätzungen der Höhe der Rückstellungen sollten nicht nur überschlägig oder willkürlich, sondern möglichst genau und nachvollziehbar vorgenommen werden; eine Gewährleistungsrückstellung sollte z. B. anhand von durchschnittlich zu erwartenden Garantiefällen berechnet werden und nicht einfach pauschal mit "Ich habe keine Zeit und schätze mal 100.000 €" verbucht werden.

Werden Wertpapiere zur kurzfristige Geldanlage erworben, sollten diese korrekt innerhalb des Umlaufvermögens eingeordnet werden — und nicht innerhalb des Anlagevermögens, um etwaige außerplanmäßige Abschreibungen zu vermeiden (da für das Anlagevermögen nur das gemilderte Niederstwertprinzip gilt).

Richtigkeit bedeutet nicht, dass es nur ein mögliches richtiges Ergebnis bzw. nur eine korrekte Lösung gibt. Die vorläufige Buchführung und der Jahresabschluss eines Unternehmens für ein Geschäftsjahr können richtig sein; werden dann noch einige wenige Änderungen vorgenommen (z. B. indem Ansatz- und Bewertungswahlrechte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgeübt werden), können (und sollten) Buchführung und Abschluss weiter richtig sein.

Richtigkeit bedeutet auch: für andere Sachkundige anhand von Belegen nachvollziehbar und überprüfbar.

Der Grundsatz der Richtigkeit ist nicht nur im Handelsrecht, sondern auch im Steuerrecht bzw. in der Abgabenordnung verankert (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO).