Stückaktie
Stückaktie Definition
Stückaktien sind – im Gegensatz zu Nennwertaktien – nennwertlos. Sie verbriefen eine anteilige Beteiligung an der Aktiengesellschaft.
Beispiel
Hat ein Unternehmen 1 Mio. Stückaktien ausgegeben und hält man selbst 200.000 Stückaktien, gehören einem 20 % des Unternehmens.
Da durch die Aktien das Grundkapital der Aktiengesellschaft (das mindestens 50.000 € betragen muss) abgebildet wird, haben die Stückaktien einen rechnerischen Nennwert. Dieser auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals muss mindestens 1 Euro betragen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 AktG).
Stückaktien sind insofern praktisch, als bei einer Währungsumstellung wie z. B. von der DM (Deutsche Mark) auf Euro nicht eine Aktie mit einem Nennwert von z. B. 5 DM umgerechnet mit dem bei der Euro-Umstellung festgelegten Umrechnungskurs von 1,95583 durch eine Nennwertaktie mit gerundet 2,56 Euro (5 DM / 1,95583) und damit einem krummen Betrag ersetzt werden muss (und die Einführung des Euro war auch der Grund für die Zulassung von Stückaktien in Deutschland im Jahr 1998).
Außerdem ist eine Stückaktie eine Stückaktie, während Nennbetragsaktien eines Unternehmens auf verschiedene Nennbeträge (z. B. 5 Euro und 10 Euro) lauten könnten, was die Berechnung des eigenen Anteils am Grundkapital nicht ganz so offensichtlich macht.
Stückaktien sind also einfach und inzwischen gängig.
Gibt ein Unternehmen Stückaktien aus, kann es daneben keine Nennwertaktien haben. Das Unternehmen muss sich für eine der beiden Aktiengattungen entscheiden (§ 8 Abs. 1 AktG).
Alternative Begriffe: nennwertlose Aktie, nennwertlose Stückaktie, Quotenaktie.
Beispiel Stückaktie
Beispiel: Bilanzierung und Ausweis von Stückaktien
Eine Aktiengesellschaft hat 10.000.000 Stammstückaktien (d.h. mit Stimmrecht) sowie 10.000.000 Vorzugsstückaktien zu einem rechnerischen Nennwert von jeweils 3 Euro ausgegeben.
Das in der Bilanz der AG als Gezeichnetes Kapital ausgewiesene Grundkapital beträgt somit 60.000.000 Euro.
Die entsprechenden Angaben – die Zahl der Aktien jeder Gattung (z. B. Vorzugs- und Stammaktien) und bei Stückaktien deren rechnerischer Wert – werden in der Bilanz oder (in der Praxis üblich) im Anhang gemacht (§ 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG).