Steuerrückstellungen

Steuerrückstellungen Definition

Steuerrückstellungen werden gebildet für noch abzuführende Steuern vom Einkommen und Ertrag, insbesondere die Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) bei Kapitalgesellschaften sowie die Gewerbesteuer.

Beispiel

Eine GmbH erzielt im Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss vor Steuern in Höhe von 1 Mio. €, auch der steuerliche Gewinn beträgt 1 Mio. €.

Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 % (für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) ergibt sich eine voraussichtliche Steuerbelastung von 300.000 €. Es werden 300.000 € in die Steuerrückstellungen eingestellt, etwaige Vorauszahlungen werden gegengerechnet.

Der entsprechende Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

Der Charakter der Steuerrückstellungen als ungewisse Verbindlichkeiten resultiert daraus, dass die Steuer zwar vom Unternehmen berechnet werden kann, das Finanzamt in seinem Steuerbescheid aber ggf. von der eingereichten Steuererklärung abweicht — d.h., die Höhe der Steuerschuld (und auch die genaue Fälligkeit) sind unsicher.

Neben den laufenden, jährlichen Steuern sind auch Nachzahlungen z.B. aus einer steuerlichen Außenprüfung / Betriebsprüfung in die Rückstellungen einzubeziehen (sofern sie zum Bilanzstichtag noch nicht bezahlt waren).

Bei den meisten Unternehmen sind die Steuerrückstellungen gering, da bereits während des Geschäftsjahrs laufend Vorauszahlungen auf die Steuern an das Finanzamt zu leisten sind und somit nur noch ein Restbetrag offen ist.

Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB (v.a. GmbH & Co. KG) müssen die Steuerrückstellungen in einem eigenen Bilanzposten Steuerrückstellungen ausweisen (§ 266 Abs. 3 B. 2. HGB), der dann die Körperschaftsteuerrückstellung (zzgl. SolZ) und die Gewerbesteuerrückstellung (und etwaige Nachzahlungen) umfasst.

Passive latente Steuern i.S.d. § 274 HGB sind bei Kapitalgesellschaften nicht in die Steuerrückstellungen einzubeziehen, diese haben einen eigenen Bilanzposten (§ 266 Abs. 3 E. HGB).