Steuerrückstellungen

Steuerrückstellungen Definition

Steuerrückstellungen werden gebildet für noch abzuführende Steuern vom Einkommen und Ertrag, insbesondere die Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) bei Kapitalgesellschaften sowie die Gewerbesteuer.

Steuerrückstellungen sind eine Form der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Beispiel

Beispiel: Steuerrückstellung berechnen

Eine GmbH erzielt im Geschäftsjahr einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss vor Steuern in Höhe von 1 Mio. €, auch der steuerliche Gewinn, das zu versteuernde Einkommen (Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer) und der Gewerbeertrag (Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer) betragen 1 Mio. €.

Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 % (für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) ergibt sich eine voraussichtliche Steuerbelastung von 300.000 €.

Etwas genauer berechnet:

Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) des zu versteuernden Einkommens: 15 % von 1.000.000 € = 150.000 € (Körperschaftsteuerrückstellung).

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % (§ 4 SolZG) der Bemessungsgrundlage, das heißt der Körperschaftsteuer: 5,5 % von 150.000 € = 8.250 € (Rückstellung für Solidaritätszuschlag).

Die Gewerbesteuer beträgt 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG, Steuermesszahl) mal den Hebesatz der jeweiligen Gemeinde; diesen nehmen wir hier mit 400 % an, so dass wir mit 3,5 % × 400 % = 14 % Gewerbesteuerbelastung auf den Gewerbeertrag rechnen können: 14 % von 1.000.000 € = 140.000 € (Gewerbesteuerrückstellung).

In Summe: 150.000 € + 8.250 € + 140.000 € = 298.250 €, also rund 30 % des Gewinns.

Es werden 300.000 € (oder der genaue Betrag von 298.250 €) in die Steuerrückstellungen eingestellt, etwaige Vorauszahlungen werden gegengerechnet.

Der entsprechende Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

Der Charakter der Steuerrückstellungen als ungewisse Verbindlichkeiten resultiert daraus, dass die Steuer zwar vom Unternehmen berechnet werden kann, das Finanzamt in seinem Steuerbescheid aber gegebenenfalls von der eingereichten Steuererklärung abweicht — das heißt, die Höhe der Steuerschuld (und auch die genaue Fälligkeit) sind unsicher.

Neben den laufenden, jährlichen Steuern sind auch Nachzahlungen zum Beispiel aus einer steuerlichen Außenprüfung / Betriebsprüfung in die Rückstellungen einzubeziehen (sofern sie zum Bilanzstichtag noch nicht bezahlt waren).

Bei den meisten Unternehmen sind die Steuerrückstellungen gering, da bereits während des Geschäftsjahrs laufend Vorauszahlungen auf die Steuern an das Finanzamt zu leisten sind und somit nur noch ein Restbetrag offen ist.

Bilanzausweis

Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB (vor allem GmbH & Co. KG) müssen die Steuerrückstellungen in einem eigenen Bilanzposten Steuerrückstellungen ausweisen (§ 266 Abs. 3 B. 2. HGB), der dann die Körperschaftsteuerrückstellung (zuzüglich SolZ) und die Gewerbesteuerrückstellung (und etwaige Nachzahlungen) umfasst.

Passive latente Steuern im Sinne des § 274 HGB sind bei Kapitalgesellschaften nicht in die Steuerrückstellungen einzubeziehen, diese haben einen eigenen Bilanzposten (§ 266 Abs. 3 E. HGB).