Instandhaltungsrückstellung

Instandhaltungsrückstellung Definition

Die Instandhaltungsrückstellung (auch Rückstellung für unterlassene Instandhaltung genannt) ist in § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB geregelt.

Danach sind (also eine Pflichtrückstellung) Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen

  • für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten oder
  • für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.

Beispiel

Im November des Geschäftsjahrs 01 wird durch einen Sturm das Dach des Bürogebäudes der Software GmbH stark beschädigt; es regnet bzw. schneit hinein.

Der Dachdecker kann wegen Überlastung erst im Februar des folgenden Geschäftsjahrs 02 kommen; sein Kostenvoranschlag beläuft sich auf netto 20.000 €, bis Ende März 02 (also innerhalb der 3-Monats-Frist) sollen die Arbeiten abgeschlossen sein.

Die Software GmbH muss in ihrer Bilanz zum 31.12.01 zu Lasten ihres Gewinns in 01 eine Instandhaltungsrückstellung in Höhe von 20.000 € bilden.

Innenverpflichtung

Das Besondere an dieser Rückstellung ist, dass eine sogenannte Innenverpflichtung vorliegt; d. h., das Unternehmen hat keine Verpflichtungen gegenüber Externen (wie z. B. gegenüber Kunden aus Gewährleistung oder gegenüber Lieferanten aus ausstehenden Rechnungen), sondern sich selbst gegenüber („das eigene Dach“).

Abraumbeseitigung

Abraumbeseitigung ist speziell, kommt u. a. bei Bergwerken, Steinbrüchen oder Kiesgruben vor. Die Nachholfrist ist hier 12 Monate („im folgenden Geschäftsjahr“), nicht 3 Monate wie bei der Instandhaltung.