Vorzugsaktie
Vorzugsaktie Definition
Vorzugsaktien haben in der Regel kein Stimmrecht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 139 AktG), dafür aber einen bevorrechtigten Dividendenanspruch als Vorzug.
Vorzug (§ 139 Abs. 1 AktG)
Der Vorzug kann z. B. darin bestehen, dass die Eigentümer der Vorzugsaktien – die Vorzugsaktionäre – einen auf die Aktie vorweg entfallenden Gewinnanteil (Vorabdividende) oder eine höhere Dividende (Mehrdividende) erhalten.
Zudem ist eine Vorabdividende nachzuzahlen (für Verlustjahre), wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Erfolgt die Nachzahlung nicht, erhalten die Vorzugsaktionäre ihr Stimmrecht zurück bis zur Zahlung aller ausstehenden Dividenden (§ 140 Abs. 2 AktG).
Gründe für Vorzugsaktien
Gründe für die Ausgabe von Vorzugsaktien liegen z. B. darin, dass die Mehrheitsverhältnisse trotz Eigenkapitalerhöhung gewahrt werden können, da keine neuen Stimmrechte ausgegeben werden.
Beispiel
Eine Familie hat in einem Unternehmen, das 10 Mio. Stammaktien ausgegeben hat, mit ihren 6 Mio. Stammaktien eine satte Mehrheit (von 60 %) und kann entsprechend über das Unternehmen bestimmen.
Muss das Kapital um 50 % = 5 Mio. Stammaktien erhöht werden und ausschließlich andere Aktionäre würden die neuen Aktien erwerben (weil die Familie kein Geld hat), wäre ihre Mehrheit dahin; sie hält nur noch 6 Mio. Aktien von 15 Mio. Aktien, also einen Anteil von 40 %.
Gibt das Unternehmen hingegen 5 Mio. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht aus, hat die Familie weiterhin 60 % der Stimmrechte und damit weiter das Sagen im Unternehmen.
Beschränkte Ausgabe von Vorzugsaktien
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nach § 139 Abs. 2 AktG nur bis zu Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden (beträgt das Grundkapital z. B. 50.000 €, können nur Vorzugsaktien für maximal 25.000 € des Grundkapitals ausgegeben werden, also z. B. 25.000 Vorzugsaktien mit einem Nennwert von 1 €).
Gegenstück
Das Gegenstück zur Vorzugsaktie ist die Stammaktie.
Alternative Begriffe: Aktien ohne Stimmrecht.