Stammaktie
Stammaktie Definition
Die Stammaktie als übliche Aktienform verbrieft gleiche Rechte für alle Aktionäre, insbesondere gleiche Stimmrechte („Stimmaktien“, § 12 Abs. 1 Satz 1 AktG).
Die Eigentümer von Stammaktien – die Stammaktionäre – dürfen auf der Hauptversammlung z.B. über die Gewinnverwendung oder eine Kapitalerhöhung abstimmen.
Darüber hinaus besteht bei Stammaktien Gleichheit hinsichtlich
- Gewinnanteil bzw. Dividendenanspruch,
- Bezugsrecht sowie
- Anteil am Liquidationserlös.
Jede Stammaktie hat eine Stimme, Aktien mit Mehrstimmrechten sind unzulässig (§ 12 Abs. 2 AktG).
Das Gegenstück zur Stammaktie ist die Vorzugsaktie.