Definition
Das Wertaufhellungsprinzip – eines der handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze – soll anhand des Beispiels unten erklärt werden.
Dabei geht es um die für die Bilanzierung wichtige Unterscheidung zwischen wertaufhellend / werterhellend und wertbegründend.
Beispiel
Beispiel: Wertaufhellungsprinzip
Ein Spielzeughersteller liefert am 6. Dezember 01 Spielzeug im Wert von netto 10.000 € an einen Spielzeughändler mit einer Zahlungsfrist von 6 Wochen.
In den Büchern des Spielzeugherstellers zum Bilanzstichtag 31. Dezember 01 steht die Forderung aus der Rechnung gegenüber dem Händler mit 10.000 € (wir ignorieren hier die Umsatzsteuer) als Vermögenswert.
Der Spielzeughersteller stellt am 17. März 02 seinen Jahresabschluss zum 31.12.01 auf. Er liest an diesem Tag morgens in der Zeitung, dass der Händler bereits am 28. Dezember 01 Insolvenz angemeldet hat (er hatte sich schon gewundert, dass die Rechnung bisher nicht bezahlt wurde); die Insolvenzquote wird mit 10 % geschätzt, so dass nur mit einem Zahlungseingang von 1.000 € gerechnet werden kann.
Das sogenannte wertbegründende Ereignis – die Insolvenz, die den Forderungswert um 90 % bzw. 9.000 € nach unten drückt – erfolgte im Geschäftsjahr 01, die Wertaufhellung – der bilanzierende Spielzeughersteller erfährt relevantes zu dem Wert der Forderung – erfolgt zwar erst im Jahr 02, muss aber für die Bilanz zum 31.12.01 berücksichtigt werden.
Folge: Die Forderung wird zum 31.12.01 von 10.000 € auf 1.000 € abgewertet, das mindert das Jahresergebnis (vor Steuern) des Spielzeugherstellers um 9.000 €.
HGB-Grundlage
In § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB steht das so: "... sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind;"
Im Beispiel: Der Verlust (Wertverlust der Forderung) ist bis zum Abschlussstichtag 31.12.01 entstanden, aber erst im sogenannten Wertaufhellungszeitraum zwischen 31.12.01 und 17.03.02 bekannt geworden.
Gegenbeispiel: nicht wertaufhellend
Ein Gegenbeispiel:
Ein LKW des Spielzeugherstellers geht am 4. Januar 02 in Flammen auf (unversichert), der Buchwert des LKW zum 31.12.01 betrug 100.000 €.
Dieses Ereignis (Feuer) ist im Jahr 02 wertbegründend, nicht wertaufhellend für das Jahr 01.
Folge: Der LKW steht in der Bilanz zum 31.12.01 noch mit einem Wert von 100.000 €, obwohl man bei der Bilanzerstellung am 17.03.02 weiß, dass der LKW keinen Wert mehr hat (der Jahresabschluss zum 31.12.01 soll aber eben auch nur dieses Jahr 01 mit allem, was in diesem Jahr passiert ist, abbilden).
Selbsttest: Wertaufhellungsprinzip
Aufgabe: Wertaufhellungsprinzip – Forderungsabwertung
Ein Maschinenbauunternehmen hat zum 31. Dezember 01 eine Forderung gegen einen Kunden von 50.000 € in den Büchern. Der Jahresabschluss 01 wird am 15. März 02 aufgestellt.
Am 20. Februar 02 erfährt die Buchhaltung, dass der Kunde bereits am 15. November 01 Insolvenz angemeldet hatte. Die voraussichtliche Insolvenzquote beträgt 20 %.
(a) Zu welchem Wert ist die Forderung im Jahresabschluss zum 31.12.01 anzusetzen?
(b) Welchen Aufwand muss das Unternehmen im Jahr 01 erfassen?
(c) Begründen Sie kurz, warum das Ereignis als wertaufhellend (nicht wertbegründend) gilt.
a) Wertansatz der Forderung zum 31.12.01:
Erwarteter Zahlungseingang: 50.000 € × 20 % = 10.000 €
Abzuwertender Betrag (Wertberichtigung): 50.000 € − 10.000 € = 40.000 €
Bilanzansatz der Forderung: 10.000 €
b) Aufwand im Jahr 01:
Außerordentliche Wertberichtigung: 40.000 € — das Jahresergebnis 01 mindert sich entsprechend.
c) Begründung:
Das wertbegründende Ereignis — die Insolvenz des Kunden — ist bereits am 15. November 01 eingetreten, also vor dem Bilanzstichtag 31.12.01. Die Kenntniserlangung erfolgte zwar erst am 20.02.02, liegt aber noch im Wertaufhellungszeitraum (zwischen Stichtag 31.12.01 und Aufstellungsdatum 15.03.02). Das Ereignis erhellt damit den Wert der Forderung zum Stichtag — es begründet ihn nicht neu.