Namensschuldverschreibung

Namensschuldverschreibung Definition

Eine Namensschuldverschreibung lautet auf den Namen des Gläubigers, d.h. nur an die in der Schuldverschreibung namentlich genannte Person werden Zahlungen (Zinsen und Rückzahlung) geleistet; ein Beispiel ist der Sparbrief.

Ein Verkauf der Namensschuldverschreibung an andere und damit die Handelbarkeit sind nicht vorgesehen; teils wird dies in den Anleihebedingungen ausgeschlossen, teils ist ein Verkauf zwar möglich, aber es gibt keinen Markt dafür und eine Fungibilität (Handelbarkeit) ist dadurch nicht gegeben — die mangelnde Fungibilität bedeutet ein höheres Risiko, der Gläubiger "kann nicht raus" aus dem Investment und kommt nicht an sein Geld (auch wenn er es vielleicht bräuchte).

Die Namensschuldverschreibung ist deshalb der Ausnahmefall der Schuldverschreibungen, den Regelfall stellt die Inhaberschuldverschreibung dar, die leichter handelbar ist.

Je nach Anleihebedingungen können Namensschuldverschreibungen aber durchaus durch Abtretung an andere Anleger verkauft werden; dazu muss man aber erst mal einen Käufer finden während bei Inhaberschuldverschreibungen diese z.B. über die Börse an eine Vielzahl anonymer Käufer verkauft werden können.

Namensschuldverschreibungen können auch nachrangig sein. Bei Auflösung / Liquidation / Insolvenz des Schuldners gehen andere, nicht nachrangige Verbindlichkeiten vor und die nachrangigen Verbindlichkeiten werden erst (ggf. nur quotal) bedient, nachdem die anderen alle bedient wurden.

Werden Namensschuldverschreibungen von Versicherungen gehalten, gilt für die Bilanzierung nach § 341c HGB eine Besonderheit: abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB (Vermögensgegenstände sich höchstens mit ihren Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Abschreibungen anzusetzen) dürfen Namensschuldverschreibungen bei Versicherungen mit ihrem Nennwert angesetzt werden (Nennwert und Anschaffungskosten können sich bei einem Agio (Aufgeld) oder Disagio (Abgeld) unterscheiden; in dem Fall kann bei einem Agio bzw. muss bei einem Disagio nach § 341c Abs. 2 HGB ein aktiver bzw. passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden).

Alternative Begriffe: Namenspapier.