Offene Handelsgesellschaft

OHG Definition

Die offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG) ist auf den Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma ausgerichtet (§ 105 Abs. 1 HGB).

Die OHG ist Kaufleuten vorbehalten (vgl. bzgl. Kaufmannseigenschaft Einzelunternehmen) — Nichtkaufleute wie Kleingewerbetreibende oder Freiberufler hingegen können sich in einer GbR zusammentun.

Bei der OHG stehen als Personengesellschaft die beteiligten Gesellschafter im Vordergrund.

Die OHG ist eine Rechtsform, bei der mehrere Partner gleichberechtigt und auf Augenhöhe eine Gesellschaft gründen. Der Grund für einen Zusammenschluss zu einer OHG bzw. die Vorteile einer OHG können z.B. sein, dass

  • sich verschiedene Kompetenzen ergänzen (z.B. ein "Entwickler" und ein "Vertriebler");
  • man Risiken (v.a. das Haftungsrisiko) mit anderen teilt;
  • die Finanzierung durch mehrere Gesellschafter erfolgt (dadurch höheres Eigenkapital) oder
  • man einfach ein "stabileres" Unternehmen haben möchte (was passiert, wenn z.B. der Einzelunternehmer im Urlaub oder für längere Zeit krank ist? Bei der OHG ist in der Regel "immer jemand da".)

Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (sog. Teilrechtsfähigkeit, § 124 Abs. 1 HGB).

Die OHG ist in den §§ 105 bis 160 HGB geregelt. Darüber hinaus gelten nach § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft (GbR).

OHG Beispiel

Beispiel: Entscheidung für die Gründung einer OHG

Müller ist der Techniker und Erfinder, Meier das Vertriebsgenie und Huber ist der Finanzfachmann. Zusammen gründen sie eine OHG.

Keiner von ihnen ist nur ein "Juniorpartner", die Gesellschafter sind gleichberechtigte Partner und ergänzen sich.

Das erfordert natürlich, dass sich die Gesellschafter untereinander gut absprechen und eine gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihnen besteht.