Abgabenordnung
Abgabenordnung Definition
Die Abgabenordnung (kurz: AO) beschäftigt sich übergeordnet mit Sachverhalten und Definitionen, die mehrere bzw. alle Steuerarten betreffen.
Übergeordnete Sachverhalte
Dazu zählt zum Beispiel das Einspruchsverfahren, das sich auf den Einkommensteuerbescheid, aber auch auf den Körperschaftsteuerbescheid oder den Umsatzsteuerbescheid beziehen kann, die Behandlung von Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Definitionen
Darüber hinaus enthält die Abgabenordnung Definitionen, auf die sich andere Gesetze beziehen, zum Beispiel für Steuern (§ 3 Abs. 1 AO), steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO), den Wohnsitz (§ 8 AO) oder eine Betriebsstätte (§ 12 AO).
Beispiel
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Was im steuerlichen Sinne ein Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt ist, steht nicht im EStG, sondern in der Abgabenordnung (§§ 8, 9 AO), da diese Begriffe auch für andere Steuergesetze relevant sind und deshalb hier allgemein definiert werden.
Die einzelnen Steuergesetze werden dadurch entlastet (nicht jedes Gesetz muss eigene Definitionen enthalten) und der Aufbau des Steuerrechts wird systematischer.