Gründung einer Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaft Gründung

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der AG (als Satzung bezeichnet) notwendig (§ 23 Abs. 1 AktG).

Eine Aktiengesellschaft kann durch eine ("Ein-Mann-AG") oder mehrere Personen gegründet werden, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen (§ 2 AktG).

Die Aktiengesellschaft entsteht erst mit der nach § 36 AktG geforderten Eintragung in das Handelsregister (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG). Bis zur notariellen Beurkundung der Satzung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AktG liegt eine Vorgründungsgesellschaft in Form einer GbR oder OHG vor, anschließend (nach notarieller Beurkundung) bis zur Handelsregistereintragung eine Vor-AG.

Solange die (in ihrer Haftung beschränkte) AG noch nicht existiert, haften die Gründungsgesellschafter für eingegangene Verbindlichkeiten / Verpflichtungen u.U. persönlich (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG, sog. Handelndenhaftung).

Grundkapital einer AG

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft muss mindestens 50.000 Euro betragen (Mindestnennbetrag, § 7 AktG).

Hinweis

Die Gründung einer AG mit einem Grundkapital in Höhe des Mindestnennbetrags in Höhe von 50.000 € bedeutet nicht, dass nur 50.000 € als Eigenkapital vorhanden sind (auch wenn das natürlich möglich ist).

Die Höhe des "eingesammelten" Eigenkapitals in Summe ergibt sich aus dem Ausgabepreis der Aktien, vgl. das Beispiel zur ordentlichen Kapitalerhöhung.

Kapitalerhöhungen

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft kann zu späteren Zeitpunkten z.B. zur Finanzierung weiteren Unternehmenswachstums durch Kapitalerhöhungen erhöht werden.