Definition
Das Handelsregister (Abkürzung: HR) ist ein öffentliches Register, in dem alle Kaufleute (d.h. keine Freiberufler und keine Kleingewerbetreibenden) unter ihrer Firma (der Name unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, § 17 HGB) mit einer Handelsregisternummer verzeichnet sind.
Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt (§ 8 Abs. 1 HGB).
Das HGB regelt, welche Eintragungen in das Handelsregister zu machen sind; z.B. Firma, Ort der Niederlassung, Höhe des Grundkapitals (AG) bzw. Stammkapitals (GmbH), Art der Prokura, Namen der Geschäftsführer bzw. Vorstände, etc.
Geschäftspartner der Firma können sich im Handelsregister informieren, ob z.B. ein (potentieller) Vertragspartner überhaupt zeichnungsberechtigt ist.
Alternative Begriffe: elektronisches Handelsregister, Handelregister.
Abteilungen des Handelsregisters
Das Handelsregister ist in 2 Abteilungen gegliedert:
- Handelsregister Abteilung A für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, AG & Co. KG) sowie
- Handelsregister Abteilung B für Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG.
Die Handelsregisternummern, unter denen man ein Unternehmen im örtlichen Handelsregister (z.B. Handelsregister München) finden kann, sind z.B. im Impressum oder im Briefkopf enthalten (HRA für Abteilung A, HRB für Abteilung B); Beispiel: HRB 1234.
Eintragungen
Die Eintragungen in das Handelsregister sind zum einen
- deklaratorisch, d.h. sie informieren z.B. darüber, dass Herr Alfons Meier seit 1. Februar Prokurist der Firma ist (die Prokura gilt aber bereits, wenn der Kaufmann sie erteilt hat); zum anderen sind sie
- konstitutiv, d.h. die Eintragung in das Handelsregister führt erst zu einer Rechtswirkung. Beispiel: eine Aktiengesellschaft entsteht als rechtsfähige juristische Person erst mit der nach § 36 AktG geforderten Eintragung in das Handelsregister.
Positive und negative Publizität
Das Handelsregister hat eine doppelte Publizitätswirkung, die den Rechtsverkehr schützt:
Die negative Publizität (§ 15 Abs. 1 HGB) schützt vor nicht eingetragenen Tatsachen: Eine eintragungspflichtige Tatsache, die noch nicht eingetragen und bekanntgemacht wurde, kann einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden.
Beispiel: negative Publizität
Hat ein Kaufmann zum Beispiel einen Prokuristen wirksam widerrufen, aber die Löschung noch nicht beantragt, bleibt der Widerruf gegenüber einem gutgläubigen Vertragspartner wirkungslos.
Folge: Der Prokurist kann den Kaufmann weiterhin wirksam verpflichten.
Die positive Publizität (§ 15 Abs. 3 HGB) kehrt diesen Gedanken um: Wer gutgläubig auf eine eingetragene und bekanntgemachte Tatsache vertraut, wird in diesem Vertrauen geschützt – auch wenn sie in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr zutrifft.
Beispiel: positive Publizität
Ein Kaufmann macht seinen langjährigen Finanzleiter Herrn Bernd Meier zum Prokuristen. Bei der Eintragung der Prokura in das Handelsregister macht er allerdings den Fehler, den Namen eines anderen ähnlichen klingenden Mitarbeiters Herrn Björn Mayer anzugeben, der im Unternehmen als Hausmeister tätig ist. Schließt dieser millionenschwere Verträge etwa mit Lieferanten, muss der Kaufmann dies gegen sich gelten lassen – auch wenn Herr Björn Mayer keine Prokura hat, sondern fälschlicherweise nur als Prokurist eingetragen wurde.
Beide Grundsätze zusammen stellen sicher, dass das Handelsregister als verlässliche Informationsquelle für den gesamten Geschäftsverkehr funktioniert.
Selbsttest: Handelsregister
Was ist das Handelsregister, und wer führt es?
Was bedeutet die positive Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 3 HGB)?
Was bedeutet die negative Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)?
Welche Wirkung hat die Eintragung des Istkaufmanns ins Handelsregister?
In welche Abteilungen ist das Handelsregister unterteilt?