Anderskosten

Anderskosten Definition

Was sind Anderskosten? — als Anderskosten bezeichnet man Kosten, denen zwar ein Aufwand gegenübersteht, jedoch in einer anderen Höhe.

Anderskosten werden deshalb teilweise auch als aufwandsungleiche Kosten bezeichnet. Sie stellen – neben den Zusatzkosten – einen Teil der kalkulatorischen Kosten dar.

Es gibt relativ wenige Anderskosten (z.B. kalkulatorische Abschreibungen oder kalkulatorische Zinsen); die meisten in der Kostenrechnung verbuchten Kosten stellen Grundkosten dar, die den handelsrechtlich verbuchten Aufwendungen entsprechen.

Einordnung der Anderskosten in der Übersicht:

  • Kosten:
    • Grundkosten
    • Kalkulatorische Kosten:
      • Anderskosten
      • Zusatzkosten

Bedeutung der Anderskosten

Der Grund für den Ansatz von Anderskosten in der Kostenrechnung liegt in dem Unterschied zwischen den Rechengrößen Aufwendungen und Kosten.

Aufwendungen und Kosten

Während Aufwendungen (und Erträge) Rechengrößen der Finanzbuchführung darstellen, sind Kosten (und Erlöse) Rechengrößen der Kostenrechnung.

Die in der Finanzbuchführung erfassten Aufwendungen stellen regelmäßig den Ausgangspunkt für die Kostenrechnung dar, in der überwiegenden Zahl der Fälle entsprechen die Kosten den Aufwendungen.

Beispiel: die monatliche Mietzahlung eines Unternehmens in Höhe von 10.000 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) wird in der Finanzbuchführung als sonstiger betrieblicher Aufwand in Höhe von 10.000 Euro und in der Kostenrechnung in gleicher Höhe (10.000 Euro) als Kostenart "Miete" berücksichtigt.

D.h., Anderskosten sind die Ausnahme.

Der Grund für die teilweise Verwendung anderer Beträge in der Kostenrechnung ist, dass die Kostenrechnung für die Unternehmenssteuerung relevante Zahlen liefern möchte, während die Finanzbuchführung durch gesetzliche Vorgaben geprägt ist und somit weniger frei in der Wahl ihrer Rechengrößen ist.

Beispiele für Anderskosten

Kalkulatorische Abschreibungen als Anderskosten

Kalkulatorische Abschreibungen werden für Kostenrechnungszwecke oftmals auf Basis der Wiederbeschaffungskosten berechnet, zudem wird die tatsächliche Nutzungsdauer und nicht die steuerliche Nutzungsdauer verwendet.

Die Formel für kalkulatorische Abschreibungen lautet: Wiederbeschaffungskosten / tatsächliche Nutzungsdauer.

Grund für den Ansatz von Wiederbeschaffungskosten

Der Ansatz von Wiederbeschaffungskosten ist insofern sinnvoll, als diese zukünftig anfallenden Investitionskosten über die verkauften Produkte verdient werden müssen (und somit in die Produktkalkulation eingehen sollten), um sich die neue Maschine dann leisten zu können.

In der handelsrechtlichen und steuerlichen Rechnungslegung hingegen sind Abschreibungen zwingend auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu berechnen (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Beispiel für kalkulatorische Abschreibungen als Anderskosten

Anschaffungskosten und handelsrechtliche bzw. steuerliche Nutzungsdauer

Ein Unternehmen schreibt eine am 1. Januar 2010 erworbene Maschine mit Anschaffungskosten in Höhe von (netto) 100.000 Euro über die steuerlich vorgesehene Nutzungsdauer von 10 Jahren ab.

Wiederbeschaffungskosten und kalkulatorische Nutzungsdauer

Das Unternehmen geht jedoch davon aus, dass die tatsächliche Nutzungsdauer bei entsprechender Wartung 15 Jahre beträgt.

Die Wiederbeschaffungskosten nach 15 Jahren werden aufgrund traditionell hoher Kostensteigerungen für die Art von Maschinen mit 180.000 Euro geschätzt.

Abschreibung in der Finanzbuchhaltung (externes Rechnungswesen)

Die Maschine wird bei linearer Abschreibung mit jährlich 10.000 Euro (100.000 Euro / 10 Jahre) abgeschrieben. In Höhe dieses Abschreibungsaufwands wird der Gewinn des Unternehmens gemindert.

Abschreibung in der Kostenrechnung (internes Rechnungswesen)

Die Maschine wird in der Kostenrechnung mit 12.000 Euro abgeschrieben (180.000 Euro / 15 Jahre).

Abschreibung mit Restwert

Ist noch ein Restwert (z.B. Verkaufswert oder Schrottwert in Höhe von 15.000 Euro) am Ende der Nutzungsdauer zu erwarten, reduziert dieser die Abschreibungsbasis (von 180.000 Euro auf 165.000 Euro; die jährliche kalkulatorische Abschreibung betrüge dann lediglich 11.000 Euro).

D.h., für Zwecke der Kostenrechnung werden der handelsrechtlichen Abschreibung in Höhe von 10.000 Euro (in den ersten 10 Jahren) weitere 2.000 Euro als Anderskosten zugebucht.

In den anschließenden restlichen 5 Jahren Nutzungsdauer wird handels- und steuerrechtlich keine Abschreibung mehr verbucht (da dort bereits voll abgeschrieben), in der Kostenrechnung werden somit 12.000 Euro jährlich als Anderskosten verrechnet.

Dies geschieht in der Regel in einem separaten Buchungskreis.

Weitere Beispiele für Anderskosten

Auch kalkulatorische Zinsen oder kalkulatorische Wagnisse können Anderskosten darstellen.

Beispiel: Kalkulatorische Zinsen als Anderskosten

Ein Unternehmen nimmt zum 1. Januar 2012 ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. Euro auf. Das Darlehen wird seitens der Bank abzüglich eines 5%-igen Disagios, d.h. in Höhe von 950.000 Euro, ausbezahlt.

Der Nominalzinssatz beträgt 5 % p.a., d.h., das Unternehmen zahlt jährlich 50.000 Euro Zinsen.

In der Gewinn- und Verlustrechnung kann das Disagio in Höhe von 50.000 Euro nach § 250 Abs. 3 HGB als sofortiger Aufwand verbucht werden. Dadurch ist die Zinsbelastung im ersten Jahr (2012) mit insgesamt 100.000 Euro (50.000 Euro Disagio + 50.000 Euro Zins) sehr hoch.

Für Zwecke der Kostenrechnung könnte das Disagio hingegen über die Laufzeit des Darlehens verteilt werden, um eine gleichmäßige Zinsbelastung für die einzelnen Jahre zu erreichen.

Die Zinskosten in der Kostenrechnung weichen somit von den Zinsaufwendungen in der GuV ab, es liegen Anderskosten vor.

Abgrenzung der Anderskosten

Anderskosten bilden zusammen mit den Zusatzkosten (z.B. kalkulatorischer Unternehmenlohn) die kalkulatorischen Kosten ab.

Das Gegenteil der Anderskosten sind die auch als aufwandsgleiche Kosten bezeichneten Grundkosten.