Definition
Als Zusatzkosten bezeichnet man Kosten, denen kein Aufwand (das heißt keine gewinnmindernde Buchung in der Gewinn- und Verlustrechnung) gegenübersteht.
Zusatzkosten stellen einen Teil der kalkulatorischen Kosten dar.
Beispiele für Zusatzkosten
Ein für Kostenrechnungszwecke oftmals angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn darf in der handelsrechtlichen und steuerlichen Rechnungslegung nicht als Aufwand verbucht werden, da es sich lediglich um eine kalkulatorische Größe handelt, die keine Verminderung des Nettovermögens (Definition Aufwand) beinhaltet.
Dies gilt analog auch für kalkulatorische Mieten oder kalkulatorische Zinsen (siehe kalkulatorische Kosten).
Zusatzkosten Beispiel
Ein Unternehmen nutzt als Bürogebäude eine im Unternehmenseigentum befindliche Immobilie, die bereits 1960 angeschafft wurde und mittlerweile vollständig abgeschrieben ist.
Das heißt, in der handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinnermittlung werden für die Nutzung der Immobilie keine Aufwendungen (weder Mietaufwand noch Abschreibungen) verrechnet.
Für Kostenrechnungszwecke setzt das Unternehmen jedoch eine kalkulatorische Miete in Höhe einer Vergleichsmiete von zum Beispiel 100.000 Euro monatlich an.
Warum? Durch die eigene Nutzung verzichtet das Unternehmen darauf, die Immobilie für 100.000 Euro zu vermieten; diese entgangenen Einnahmen stellen auch Kosten dar, die über die verkauften Produkte des Unternehmens erwirtschaftet werden müssen.
Es handelt sich um Zusatzkosten, da diesen kein Aufwand in der Finanzbuchführung gegenübersteht (die Buchführung darf keine kalkulatorischen Beträge abbilden, nur "echte" Mietzahlungen).
Abgrenzung der Zusatzkosten
Einordnung der Zusatzkosten in der Übersicht:
- Kosten:
- Grundkosten
- Kalkulatorische Kosten:
- Anderskosten
- Zusatzkosten
Zusatzkosten bilden zusammen mit den Anderskosten (zum Beispiel kalkulatorische Abschreibungen) die kalkulatorischen Kosten ab.
"Zusatz" rührt daher, dass die Kosten gar nicht in der Buchführung auftauchen, während "Anders"(-kosten) wie kalkulatorische Abschreibungen in der Buchführung zwar generell (als Abschreibungen) auftauchen, aber für die Kostenrechnung anders berechnet werden müssen.
Es gibt wenige Zusatz- und Anderskosten; die meisten Kosten sind Grundkosten, die bereits generell und in richtiger Höhe als Aufwand in der Buchführung erfasst werden.
Fazit
- Zusatzkosten = Kosten in der KLR, denen kein Aufwand in der Finanzbuchhaltung gegenübersteht
- Typische Beispiele: kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Miete für eigengenutztes Eigentum, kalkulatorische Eigenkapitalzinsen
- Abgrenzung zu Anderskosten: Bei Anderskosten existiert der Aufwand in der FiBu – nur in anderer Höhe; bei Zusatzkosten fehlt er völlig
- Zusammen mit Anderskosten bilden sie die kalkulatorischen Kosten; der Großteil der KLR-Kosten sind Grundkosten
Selbsttest: Zusatzkosten
Aufgabe: Zusatzkosten erkennen und berechnen
Ein Einzelunternehmer betreibt eine Bäckerei. Für das laufende Geschäftsjahr liegen folgende Informationen vor:
Vergleichbares Angestelltengehalt für Tätigkeit des Inhabers: 48.000 €/Jahr
Vergleichsmiete für das eigene, abgeschriebene Betriebsgebäude: 2.000 €/Monat
In der GuV sind weder Unternehmerlohn noch Miete als Aufwand erfasst.
Berechnen Sie:
(a) Die gesamten jährlichen Zusatzkosten.
(b) Angenommen, es werden ausschließlich 72.000 Semmeln im Jahr gebacken und es fallen keine weiteren Kosten (für Mehl, Arbeitszeit usw.) an — wie hoch sind die kalkulatorischen Kosten je Semmel?
Begründen Sie außerdem kurz, warum es sich um Zusatzkosten handelt.
(a) Gesamte Zusatzkosten:
Kalkulatorischer Unternehmerlohn: 48.000 €/Jahr
Kalkulatorische Miete: 2.000 € × 12 = 24.000 €/Jahr
Gesamt: 48.000 € + 24.000 € = 72.000 €/Jahr
(b) Kalkulatorische Kosten je Semmel:
72.000 € ÷ 72.000 Semmeln = 1,00 €/Semmel
Obwohl in der GuV keine entsprechenden Kosten stehen, muss jede Semmel mit 1,00 € Zusatzkosten belastet werden, damit der Inhaber den entgangenen Lohn und die entgangene Miete über den Verkaufspreis wieder erwirtschaftet.
Begründung: Es handelt sich um Zusatzkosten, weil diesen Kosten kein Aufwand in der FiBu gegenübersteht – der Inhaber zahlt sich keinen Lohn aus (Einzelunternehmen) und zahlt keine Miete an sich selbst. Für die Kostenrechnung müssen sie dennoch angesetzt werden, da echte Opportunitätskosten entstehen.