Grundkosten

Grundkosten Definition

Grundkosten stellen aufwandsgleiche Kosten dar, das heißt, Kosten, deren Höhe dem in der Finanzbuchhaltung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB verbuchten Aufwand entspricht.

Die meisten Kosten eines Unternehmens sind Grundkosten.

Neben den Grundkosten gibt es noch die so genannten

  • Anderskosten (das sind aufwandsungleiche Kosten, denen zwar prinzipiell auch ein Aufwand gegenübersteht, aber in einer anderen Höhe, so dass die Beträge nicht einfach aus der Finanzbuchführung übernommen werden können) und
  • Zusatzkosten (Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht).

Die Grundkosten können unverändert aus der Finanzbuchhaltung in die Kostenrechnung übernommen werden.

Alternative Begriffe: Zweckaufwand.

Beispiel für Grundkosten

Wir machen hier ein Beispiel, bei dem neben den Grundkosten auch die anderen beiden Kostenarten (Anders- und Zusatzkosten) vorkommen, um die Grundkosten gedanklich besser abzugrenzen.

Ein von Frau Adler geführtes Einzelunternehmen hat in der Buchführung in einem Geschäftsjahr nur 2 Aufwendungen verbucht:

  • Rohstoffaufwand in Höhe von 100.000 Euro;
  • Maschinenabschreibung 10.000 Euro.

Der Rohstoffaufwand stellt in derselben Höhe von 100.000 € Materialkosten und somit Grundkosten (aufwandsgleiche Kosten) dar.

Die Maschinenabschreibung soll zwar prinzipiell in die Kostenrechnung als Fertigungskosten übernommen werden, allerdings in einer anderen Höhe von 12.000 Euro.

Die Abschreibung stellt deshalb keine Grundkosten (nicht aufwandgleich), sondern Anderskosten (aufwandsungleich) dar.

Zudem bezieht Frau Adler als Einzelunternehmerin kein Gehalt (sondern lebt vom Gewinn), deshalb wird in der Buchführung kein Personalaufwand verbucht.

Für die Kostenrechnung soll aber ihre Arbeitszeit als kalkulatorischer Unternehmerlohn in Höhe von 50.000 € in die Personalkosten eingehen. Dieser stellt keine Grundkosten dar, sondern Zusatzkosten .

In der Kostenrechnung werden somit erfasst:

  • Rohstoffaufwand in Höhe von 100.000 Euro (Grundkosten);
  • Maschinenabschreibung 12.000 Euro (Anderskosten);
  • Kalkulatorischer Unternehmerlohn 50.000 Euro (Zusatzkosten).

Abgrenzung der Grundkosten

Das direkte Gegenstück zu den Grundkosten sind die aufwandsungleichen Anderskosten; diese bilden zusammen mit den aufwandslosen Zusatzkosten die so genannten kalkulatorischen Kosten.

Für die handels- und steuerrechtliche Bilanzierung bzw. Bewertung der vom Unternehmen gefertigten Vorräte (zum Beispiel Autos oder Zahnpasta) sind die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB maßgeblich.

Diese sind explizit als Aufwendungen definiert ("Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die ..."), das heißt, in diese dürfen nur Grundkosten = aufwandsgleiche Kosten einbezogen werden, keine kalkulatorischen Kosten wie Anders- oder Zusatzkosten.

Die Kostenrechnung dient aber nicht nur dazu, für die Vorratsbewertung in der Bilanz Herstellungskosten zu berechnen, sondern auch Grundlage für Analysen (Controlling) und Entscheidungen zu sein; deshalb werden für diese Zwecke auch kalkulatorische Kosten wie ein kalkulatorischer Unternehmerlohn oder kalkulatorische Abschreibungen als Zusatz- oder Anderskosten einbezogen – die Grundkosten alleine genügen hier nicht (auch wenn sie in der Regel bereits über 90 % der Kosten abdecken).