Ansammlungsrückstellung

Ansammlungsrückstellung Definition

Üblicherweise wird eine Rückstellung berechnet und der Rückstellungsbetrag eingebucht (also zum Beispiel 50.000 € im Geschäftsjahr 01 eingebucht).

Bei Ansammlungsrückstellungen hingegen wird der Rückstellungsbetrag über mehrere Jahre angesammelt, bis er voraussichtlich benötigt wird (also beispielsweise jeweils 10.000 € in den Geschäftsjahren 01 bis 05 eingebucht; End- bzw. Gesamtbetrag: 50.000 €).

Handels- und steuerrechtliche Grundlage

HGB

Handelsrechtlich ist eine Ansammlungsrückstellung eine spezielle Form der Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Steuerrecht

Steuerlich sind Ansammlungsrückstellungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d) Satz 1 EStG geregelt; danach sind Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.

Beispiel

Beispiel: Ansammlungsrückstellung

Ein Pharmaunternehmen schließt zum 1. Januar 01 einen über fünf Jahre bis zum 31. Dezember 05 laufenden Mietvertrag ab.

Es baut im Januar 01 ein Labor ein; der Mietvertrag sieht vor, dass derartige Mietereinbauten zum Mietende (also 31.12.05) wieder entfernt sein müssen; geschätzte Kosten im Jahr 05 für die Entfernung: 50.000 €.

Rechtlich besteht eigentlich bereits zum Bilanzstichtag 31.12.01 eine Verpflichtung, das Labor Ende des Jahres 05 abzubauen; wirtschaftlich hingegen verteilt sich die Verpflichtung über den Zeitraum des Mietvertrags bzw. der Labornutzung von 5 Jahren.

Deshalb wird der Betrag von 50.000 € über die 5 Jahre 01 bis 05 in einer Rückstellung für Rückbaukosten ratierlich angesammelt, so dass zum 31.12.05 die benötigten 50.000 € zurückgestellt sind.

Steuerliche Bewertung

Für die Bewertung der Rückstellung in der Steuerbilanz gelten zwei Punkte:

  • bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, das heißt, künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f) EStG); entscheidend sind also steuerlich nicht die geschätzten und aufgrund der Inflation höheren Kosten Ende des Jahres 05, sondern die Kosten zum jeweiligen Bilanzstichtag;
  • Rückstellungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e) EStG); das heißt, bei einer ratierlichen Rate von 10.000 € ist nur jeweils der abgezinste Betrag in die Rückstellung einzustellen; über die Jahre bis 05 wird der jährliche Betrag dann jeweils aufgezinst.