Gewährleistungsrückstellung

Gewährleistungsrückstellung Definition

Eine Gewährleistungsrückstellung ist eine Form der Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Das Unternehmen muss im Rahmen der Kaufverträge / Gesetze Garantie geben.

Die damit verbundenen Kosten / Aufwendungen werden über die Rückstellung der Periode zugerechnet, in der die zugehörigen Produkte verkauft wurden.

Daneben gibt es noch Rückstellungen für Gewährleistung ohne rechtliche Verpflichtung (sogenannte Kulanzrückstellungen, § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB).

Einzel- und Pauschalrückstellung

Die Rückstellung umfasst zum einen bekannt gewordene einzelne Fälle (also Geräte, die von Kunden bereits eingeschickt und reklamiert wurden).

Zum anderen kann pauschal aus der Erfahrung / alten Daten heraus zum Beispiel ein Prozentsatz geschätzt werden („2 % aller Geräte werden zu Garantiefällen“); dies mit den Kosten bewertet (und bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr noch abgezinst) gibt die Rückstellungshöhe.

Beispiel

Beispiel: Gewährleistungsrückstellung berechnen

Ein Unternehmen liefert im Geschäftsjahr 01 100.000 Fußbälle aus.

Bereits in 01 wurden bis zum Bilanzstichtag 31. Dezember 01 3.000 Fußbälle an das Unternehmen wegen Qualitätsmängeln (geplatzt) zurückgegeben.

Das Unternehmen rechnet aus langjähriger Erfahrung und gesammelten Daten damit, dass von den in 01 verkauften Fußbällen innerhalb der Gewährleistungsfrist insgesamt 5 % = 5.000 Fußbälle, also noch weitere 2.000 Fußbälle zurückgenommen werden müssen.

Da eine Reparatur nicht möglich ist oder nicht lohnt, werden die veranschlagten 5.000 Fußbälle den Kunden durch neue ersetzt. Die Kosten dafür werden pro Ball auf 20 € geschätzt (neuer Ball plus Versandkosten).

Die Gewährleistungsrückstellung zum 31. Dezember 01 beträgt: 5.000 Fußbälle × 20 € = 100.000 €.

Wir gehen hier davon aus, dass auch die bereits in 01 zurückgegebenen 3.000 Fußbälle bis zum 31.12.01 noch nicht erstattet wurden; in Wirklichkeit sollten sie das natürlich großteils sein. Die bereits erstatteten Beträge wären dann von der Rückstellung abzuziehen.

(Beträgt die Restlaufzeit der Gewährleistungsrückstellung mehr als ein Jahr, wäre diese nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB noch mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, siehe Abzinsung Rückstellungen.)

Gewährleistungsrückstellung im Steuerrecht

Steuerrechtlich sieht § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstaben a und 3 b EStG vor, dass

  • bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen (hier: Gewährleistungsverpflichtungen) auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen ist, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird (das bezieht sich auf den oben angenommenen Pauschalsatz von 5 %; dieser muss gut begründet bzw. aus Daten der vergangenen Geschäftsjahre nachgewiesen werden);
  • Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten (Ball, Verpackung, Paketgebühr) und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten (zum Beispiel für das Abwickeln der Gewährleistung in der Service-Abteilung) zu bewerten sind.

Außerdem gilt

  • für den Fall einer erforderlichen Abzinsung, dass die Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG) und dass
  • bei der Bewertung die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend sind, also künftige Preis- und Kostensteigerungen (die zu erwartende Inflation) nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f EStG). Wird erwartet, dass die Kosten für den „Ersatzball“ bei Gewährleistung in den kommenden Jahren steigen, darf dies also nicht in der Rückstellung berücksichtigt werden (es wird mit 20 € pro Ball gerechnet).

Diese ergänzenden Regeln gelten steuerlich, nicht handelsrechtlich.