Beizulegender Zeitwert

Beizulegender Zeitwert Definition

Der beizulegende Zeitwert kommt als Bewertungsmaßstab nur in Ausnahmefällen zum Einsatz — Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind die "Standard"-Bewertungsmaßstäbe.

Nach § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB entspricht der beizulegende Zeitwert dem Marktpreis (bei einer Aktie z.B. der Börsenkurs).

Sofern kein aktiver Markt besteht, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen (§ 255 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Beispiel

Das kann z.B. GmbH-Geschäftsanteile betreffen: es gibt dafür keinen aktiven Markt (keine Börse); als Bewertungsmethoden kommen Unternehmensbewertungen z.B. nach der Ertragswertmethode in Betracht.

Lässt sich auch so kein beizulegender Zeitwert ermitteln, sind gemäß § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 HGB fortzuführen (das bedeutet: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich etwaiger außerplanmäßiger Abschreibungen aufgrund von Wertminderungen). Dabei gilt der zuletzt anhand des Marktpreises oder eines anerkannten Bewertungsverfahrens ermittelte beizulegende Zeitwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 255 Abs. 4 Satz 4 HGB).

Der beizulegende Zeitwert ist in folgenden Ausnahmefällen für den Jahresabschluss relevant:

  • sofern sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren i.S.d. § 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB Wertpapiere des Anlagevermögens bestimmt, sind Rückstellungen dafür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB);
  • darüber hinaus sind nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu verrechnende Vermögensgegenstände (z.B. das Deckungsvermögen für Pensionsrückstellungen) mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB). Das Deckungsvermögen kann z.B. in einer Rückdeckungsversicherung oder Fondsanlage bestehen.

Der beizulegende Zeitwert ist also eine Ausnahme der Bewertung und auf wenige Fälle beschränkt; er durchbricht das Anschaffungskostenprinzip, nach welchem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nie überschritten, aber ggf. unterschritten werden.

Beispiel

Hatte das Deckungsvermögen z.B. in Form festverzinslicher Wertpapiere Anschaffungskosten von 1 Mio. € und beträgt der Marktpreis dieser Wertpapiere zu einem Bilanzstichtag 1,2 Mio. €, sind diese 1,2 Mio. € anzusetzen (daraus ergibt sich ein Ertrag von 200.000 €). Die übliche "vorsichtige" Bewertung zu Anschaffungskosten wird in diesem Ausnahmefall aufgegeben.