Bewertung
Bewertung Definition
Die Bewertung bezieht sich auf die Fragestellung, mit welchen Werten Bilanzposten (Vermögensgegenstände und Schulden) in der Bilanz angesetzt werden.
Die Bewertungsvorschriften sind in den §§ 252 bis 256a HGB niedergelegt.
Bei der Bewertung wird in der Regel zwischen der
- Zugangsbewertung bzw. Erstbewertung (Beispiel: am 15. September wird eine Maschine zu Anschaffungskosten von 10.000 € gekauft) und der
- Folgebewertung (Wert am Bilanzstichtag 31. Dezember unter Berücksichtigung planmäßiger und ggf. außerplanmäßiger Abschreibungen)
unterschieden.
Die Bewertung von Vermögen und Schulden beeinflusst neben den Bilanzwerten auch den Gewinn bzw. Verlust eines Unternehmens.
Wird zum Beispiel das Vorratsvermögen – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – hoch angesetzt (etwa durch Ausnutzung aller Einbeziehungswahlrechte bei der Ermittlung der Herstellungskosten oder durch Bewertungsvereinfachungsverfahren wie FiFo), erhöht dies den Gewinn:
- der Ertragsposten Bestandserhöhung im Gesamtkostenverfahren wird höher bzw.
- der Aufwandsposten Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen im Umsatzkostenverfahren wird geringer.
Die angewandten Bewertungsmethoden sind im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
Alternative Begriffe: Bilanzbewertung, Wertansatz.
Bewertung in der Bilanz — entgegen der Intuition
Würde man jemanden, der ein Haus und ein Auto besitzt, bitten, sein Vermögen in € anzugeben, würde er wohl überlegen, wie viel das Haus und das Auto aktuell wert sind — zum Beispiel indem er die aktuellen Marktpreise in einer Immobilien- und Gebrauchtwagenbörse nachsieht.
Die Bewertung in der Bilanz ist jedoch von der Konzeption her ganz anders:
Vermögen wird zunächst bei Zugang bewertet mit den
- Anschaffungskosten (falls gekauft) bzw. mit den
- Herstellungskosten (falls selbst hergestellt; betrifft vor allem die Produkte des Unternehmens).
Zu den Bilanzstichtagen werden diese Werte fortgeführt, indem zum Beispiel planmäßige Abschreibungen oder unter Umständen auch außerplanmäßige Abschreibungen (Niederstwertprinzip) vorgenommen werden.
Die Bilanzwerte bewegen sich also nur nach unten, nicht nach oben — egal, wie hoch der Marktwert gestiegen ist.
Dadurch kommt es eventuell zur Bildung Stiller Reserven.
Fehlerhafte Bewertung
Verstöße gegen die Bewertungsvorschriften haben Folgen: zum Beispiel ist nach § 256 Abs. 5 AktG der Jahresabschluss eine Aktiengesellschaft nichtig, wenn Posten überbewertet oder unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Aktiengesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.