Anschaffungskosten

Anschaffungskosten Definition

Als Anschaffungskosten (Abkürzung: AK) bezeichnet man im Rechnungswesen nach § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um

  • einen Vermögensgegenstand zu erwerben (Kaufpreis) und
  • ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (z.B. Montagekosten)

, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

Die Anschaffungskosten legen den Wert fest, mit dem erworbene Vermögensgegenstände bei erstmaligen Ansatz in der Bilanz (zum Erwerbszeitpunkt) verbucht werden (damit sind sie auch die Basis für die Berechnung der planmäßigen Abschreibungen beim abnutzbaren Anlagevermögen). Dieser Wert wird auch niemals in der Bilanz überschritten — auch wenn der Verkehrswert bzw. Marktwert später darüber liegen sollte.

Anschaffungskosten vs. Herstellungskosten

Werden Vermögensgegenstände hingegen nicht erworben, sondern vom Unternehmens selbst hergestellt (betrifft v.a. die Produkte bzw. Vorräte), stellen die Herstellungskosten den Wertmaßstab dar.

Das entsprechende in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB festgelegte Bewertungsprinzip nennt man Anschaffungskostenprinzip bzw. Anschaffungswertprinzip.

Die in den Folgejahren um planmäßige Abschreibungen geminderten Anschaffungskosten bezeichnet man als fortgeführte Anschaffungskosten.

Alternative Begriffe: aktivierungspflichtige Anschaffungskosten, Anschaffungswert.

Zusammensetzung der Anschaffungskosten

Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten umfassen folgende Bestandteile:

Anschaffungspreis / Kaufpreis

Der Anschaffungspreis ist dabei der Nettokaufpreis (d.h. ohne Umsatzsteuer), sofern das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (die Umsatzsteuer stellt in dem Fall einen durchlaufenden Posten dar; vgl. auch § 9b Abs. 1 EStG, wonach die abziehbare Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört).

Manchmal muss der Kaufpreis aufgeteilt werden, z.B. beim Erwerb einer Immobilie. Hier muss eine Aufteilung im Verhältnis der Verkehrswerte auf das nicht abnutzbare Grundstück und auf das abnutzbare und damit abschreibungspflichtige Gebäude erfolgen.

Anschaffungsnebenkosten (Bezugsnebenkosten)

Zu den Anschaffungskosten gehören auch

  • Anschaffungsnebenkosten (z.B. Bezugsnebenkosten wie Transportkosten, Frachtkosten oder Transportversicherungen, Montagekosten oder bei einer Immobilie die Erschließungskosten, Notarkosten und die Grunderwerbsteuer) sowie
  • nachträgliche Anschaffungskosten (Beispiel: der Käufer einer Luxuslimousine lässt diese von einem Spezialanbieter mit einer zusätzlichen Sicherheitsausstattung versehen).

Anschaffungspreisminderungen

Anschaffungspreisminderungen (durch Preisnachlass, z.B. Boni, Rabatte, Skonto) sind abzuziehen.

Die ab 2016 gültige Neufassung des § 255 Abs. 1 HGB (Änderung durch das BilRUG) schränkt den Abzug dahingehend ein, dass die Anschaffungspreisminderungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können müssen.

Keine Gemeinkosten

Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung (z.B. die Kosten der Einkaufsabteilung) dürfen nicht in die Anschaffungskosten einbezogen werden.

Bei den Herstellungskosten hingegen sind Materialgemeinkosten wie die Einkaufsabteilung einzubeziehen.

Anschaffungskosten berechnen

Beispiel: Anschaffungskosten berechnen

Eine GmbH erwirbt eine Drehmaschine. Der Netto-Listenpreis ist 100.000 €, die GmbH handelt einen Rabatt in Höhe von 10 % aus.

Für die Installation und Montage der Drehmaschine durch einen externen Dienstleister werden weitere 2.000 € netto berechnet.

Die Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:

Berechnung der Anschaffungskosten
  1. Listenpreis 100.000 €
- 2. Rabatt / Preisnachlass (10 %) 10.000 €
+ 3. Montagekosten 2.000 €
= 4. Anschaffungskosten 92.000 €

Die Anschaffungskosten in Höhe von 92.000 € stellen die Abschreibungsbasis dar.

Anschaffungskostenprinzip

Die Anschaffungskosten – teilweise auch als historische Anschaffungskosten bezeichnet – stellen nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB die Höchstgrenze der Bewertung dar.

D.h., ein Vermögensgegenstand wird in der Bilanz niemals über den Anschaffungskosten angesetzt, ggf. jedoch aufgrund von Abschreibungen niedriger. Es gibt eine Ausnahme vom Anschaffungskostenprinzip: der Ansatz des Deckungsvermögens für Altersversorgungsverpflichtungen zum beizulegenden Zeitwert, vgl. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

Stille Reserven

Das Anschaffungskostenprinzip führt dazu, dass im Unternehmen u.U. stille Reserven gelegt werden, wenn z.B. ein Grundstück, das einmal für 1 Mio. € erworben wurde, ein paar Jahre später einen Marktwert von z.B. 5 Mio. € hat. Die Bilanz zeigt hier nur die 1 Mio. €, während in Höhe von 4 Mio. € stille Reserven bestehen.