Besitzkonstitut

Besitzkonstitut Definition

Im Normalfall geht das Eigentum (an einer beweglichen Sache) durch Übergabe und Einigung über (§ 929 Satz 1 BGB).

Beispiel

Sie bestellen beim Bäcker eine Semmel, bezahlen diese und nehmen sie mit.

Das Eigentum an der Breze wechselt vom Bäcker zu Ihnen: die Breze wurde an Sie übergeben und Sie sind sich mit dem Bäcker einig, dass das Eigentum an der Breze übergehen soll (auch wenn Sie und der Bäcker dies nicht so direkt besprechen).

Manchmal bringt das aber Probleme mit sich.

Beispiel

Sie sind Taxifahrer und leihen sich Geld bei der Bank für ein neues Taxi. Mangels anderer Sicherheiten verlangt die Bank von Ihnen die Sicherungsübereignung des neuen Taxis; das heißt, die Bank soll Eigentümer des Autos werden, um es verwerten zu können, falls Sie den Kredit nicht zurückzahlen können.

Dazu müssten Sie – im oben genannten Normalfall – das Auto der Bank übergeben und sich mit der Bank über den Eigentumsübergang auf diese einigen.

Problem: Sie wären ein Taxifahrer ohne Taxi (und wo soll die Bank mit dem Auto hin?)

Dafür (und für andere Fälle) gibt es das Besitzkonstitut nach § 930 BGB: Ist der Eigentümer (Taxifahrer) im Besitz der Sache (Taxi), so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber (Bank) ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, so dass der Erwerber den mittelbaren Besitz im Sinne des § 868 BGB erlangt. Die Bank ist dann Eigentümer des Autos, das Auto bleibt aber im (unmittelbaren) Besitz des Taxifahrers und dieser kann es täglich nutzen, um damit Geld zu verdienen.

Taxifahrer und Bank kommen durch die vom Normalfall (§ 929 Satz 1 BGB) abweichende Regelung des § 930 BGB beide zu ihrem Ziel (neues Taxi und gesicherter Kredit).

Antizipiertes Besitzkonstitut

Eine sogenanntes antizipiertes / vorweggenommenes Besitzkonstitut läge in dem obigen Beispiel vor, wenn der Taxifahrer das Taxi erst noch kaufen müsste und Taxifahrer und Bank vorher vereinbaren würden, dass das Eigentum an dem Taxi unmittelbar nach Kauf auf den Erwerber (Bank) übergehen, der Taxifahrer das Taxi aber besitzen (und nutzen) soll.