Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit Definition
Rechtsfähigkeit bedeutet, Rechte und Pflichten tragen zu können.
Rechtsfähigkeit natürlicher Personen (Menschen)
Menschen – in Abgrenzung zu juristischen Personen auch als natürliche Personen bezeichnet – sind in dem Sinne rechtsfähig, ihre Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Sie endet mit dem Tod.
Beispiele: Rechtsfähigkeit natürlicher Personen
Ein 5-jähriges Kind hat das Recht, Erbe sein zu können.
Eine 20-jährige Studentin hat das Recht, Eigentum (etwa ein Auto) zu erwerben oder einen Mietvertrag abzuschließen.
Ein 40-jähriger Freiberufler hat die Pflicht, Einkommensteuer zu zahlen.
Eine 50-jährige Ärztin kann aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers verklagt werden.
Rechtsfähigkeit juristischer Personen
Aber auch juristische Personen, zum Beispiel Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG (Aktiengesellschaft), sind rechtsfähig.
So besagt § 13 Abs. 1 GmbHG etwa: „Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten.“
Konkret bedeutet das beispielsweise, dass eine GmbH als Kaufmann die Pflicht hat, eine Buchhaltung zu führen. Die GmbH selbst hat die Pflicht, deren Geschäftsführung muss dafür sorgen, dass die Pflicht erfüllt wird.
Ebenso hat eine GmbH das Recht, Verträge abschließen zu können.
Eine GmbH erhält ihre vollständige Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister.
Welche Rechte und Pflichten im einzelnen zu tragen sind, ist unterschiedlich: Kinder haben andere Rechte und Pflichten als Erwachsene, Menschen haben andere Rechte und Pflichten als juristische Personen.
Rechtsfähigkeit vs. Geschäftsfähigkeit
Von der Rechtsfähigkeit, die wie oben gesehen auch ein kleines Kind haben kann, ist die Geschäftsfähigkeit abzugrenzen: diese ist vom Alter (und Geisteszustand) abhängig.