Privatautonomie
Privatautonomie Definition
Privatautonomie ist ein Grundsatz des Privatrechts; er leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) ab.
Danach hat jeder im Grundsatz die Möglichkeit, seine Rechtsbeziehungen zu anderen selbstbestimmt und eigenverantwortlich ("so wie es ihm passt") zu gestalten: mit Willenserklärungen, Rechtsgeschäften und Verträgen.
Dazu gehört vor allem auch die Vertragsfreiheit, aber auch die Vereinigungsfreiheit (z. B. das Recht, einen Verein zu gründen) und die Testierfreiheit (z. B. das Recht, ein Testament zu machen).
Grenzen
Es gibt natürlich Grenzen:
- Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig;
- Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nach § 134 BGB i. d. R. nichtig;
- es besteht mitunter Formzwang (z. B. die Schriftform für eine Bürgschaftserklärung);
- Zwingendes Recht: nicht alle Rechtsnormen können vertraglich abgeändert oder aufgehoben und alles individuell vereinbart werden („Kein Urlaub“ im Arbeitsvertrag geht nicht);
- Kontrahierungszwang: z. B. müssen Verkehrsbetriebe Fahrgäste befördern (Ausnahme: Randalierer) und gesetzliche Krankenkassen Kunden unter allgemeinen Bedingungen krankenversichern.
Einschränkungen kommen aus dem Verbraucherschutz, Arbeitsrecht oder Mietrecht, da sich bei Rechtsbeziehungen nicht immer gleich starke Verhandlungs- bzw. Vertragspartner gegenüberstehen und Schwächere geschützt werden sollen.